Verteidigungsminister für Missstände in Truppenküche nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich

120123_sth_berufsheerpilotprojekt_00_00_10_13.5034621Der seinerzeitige Verteidigungsminister war von der BH Murtal als (ehemaliges) oberstes Organ des Bundes wegen fünf Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz bestraft worden, welche in der Truppenküche eines Truppenübungsplatzes (Seethaler Alpe) festgestellt worden waren.

Der Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bestätigt.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und vorgebracht, in Angelegenheiten des Bundesheeres herrsche „absoluter Vorrang der Hoheitsverwaltung“, weshalb auch die Truppenverpflegung nicht als Akt der Privatwirtschafts-, sondern der Hoheitsverwaltung zu werten sei. Im Bereich der Hoheitsverwaltung komme jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Organwaltern gerade nicht in Betracht, weshalb die angefochtene Entscheidung denkunmöglich sei.


Der Verfassungsgerichtshof stellte dazu fest, die Verpflegung der Soldaten gehöre zu den wesentlichen Voraussetzungen einer Einsatzbereitschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001. Vor diesem Hintergrund sei der Betrieb der Truppenküche eines Truppenübungsplatzes des Bundesheeres als Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung zu qualifizieren. Die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit eines obersten Verwaltungsorgans für Handlungen im Rahmen des hoheitlichen Gesetzesvollzugs komme aber – unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH – von vornherein nicht in Betracht.

Hier das Erkenntnis im Wortlaut…

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