VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verwaltungsgericht kann nicht immer anstelle der Behörde handeln

fachgruppe verfahrensrechtIn einem Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, in dem die Behörde die Erteilung einer Auskunft verweigerte, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, wer letztlich zur Erteilung der verlangten Auskunft zuständig ist.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die erteilte Auskunft eine reine Wissenserklärung darstellt, ihr jedoch kein Bescheidcharakter zukommt. Deshalb kann eine Auskunft auch nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes sein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich auf die Erlassung eines feststellenden Erkenntnisses darüber, ob die Auskunft von der Behörde zu Recht oder Unrecht verweigert wurde (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Zwar kann das Verwaltungsgericht die belangte Behörde nicht durch die Erteilung einer Weisung zur Auskunftserteilung verhalten, zumal dem Verwaltungsgericht gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 20 Abs. 1 B-VG), dem Mindestmaß an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes entsprechend (vgl. VfGH 25.06.2009, U 561/09, VfGH 12.03.2015, E 58/2015, VfGH 23.02.2016, G 574/2015), werden die Behörden jedoch durch § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich herzustellen.

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