Der Verwaltungsgerichtshof lässt mit einer Entscheidung zur Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung in § 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) aufhorchen: Nach dem Erkenntnis zur Zl. Ro 2015/05/0008 vom 02.08.2016 wird das Bundesverwaltungsgericht in UVP-Verfahren nur mehr dann zuständig, wenn die Entscheidung einer Behörde bekämpft wird.
Wird eine Behörde im UVP-Verfahren säumig, ist für das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht, sondern ein Landesverwaltungsgericht zuständig.
Der Gerichtshof begründet diese ausschließlich auf den Wortlaut der Bestimmung („Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht“) gestützte Auslegung mit Rechtsschutzüberlegungen: Der Verfassungsgesetzgeber verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Diese müsse derart klar und unmissverständlich sein, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedürfe, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen.



