VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Überlastung eines Verwaltungsgerichtes rechtfertigt keine Zurückverweisung

Verwaltungsgerichte sollen selbst ermitteln
Verwaltungsgerichte sollen selbst ermitteln

In seiner Entscheidung Ra 2016/03/0027 vom 22.06.2016 bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, dass  nach den Verfahrensvorschriften grundsätzlich eine meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist.

Darum ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng beschränkt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Zu der im Anlassfall vom Verwaltungsgericht geltend gemachten fehlenden Interessensabwägung durch die Behörde in angefochtenen Bescheid und Überlastung eines richterlichen Organs weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Behörden – nunmehr auch Verwaltungsgerichte – dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Überlastung kann somit eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGG grundsätzlich nicht begründen.

 

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Wiederaufnahmebestimmung im VwGVG

VWGH-LogoDer Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Verfahren betreffend die Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013) anzuwenden.

Nach dieser Bestimmung ist eine der Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

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VwGH Judikatur / Mindestsicherung

VWGH-LogoDie Auffassung des VwG, dass auch ein von der Revisionswerberin bezogenes Pflegekindergeld iSd § 44 Wr. KJHG 2013 unter den umfassenden Einkommensbegriff des § 10 Wr. MSG fällt, ist nicht zu beanstanden, dient doch auch das Pflegekindergeld der Deckung von Lebensunterhalt und Wohnbedarf.

Gem § 10 Abs. 1 Wr. MSG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Bemessung für eine Bedarfsgemeinschaft ist gem § 10 Abs. 2 zweiter Satz Wr. MSG auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen (wozu auch das Pflegekindergeld gehört) aller anspruchsberechtigten Personen  der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

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Apothekengesetz: Aus für starre Grenzen bei der Bedarfsprüfung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich über ein Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Oberösterreich (Vorlageantrag Sokoll-Seebacher) erneut mit dem österreichischen Apothekengesetz beschäftigt. Laut Apothekerkammer wurde jetzt entschieden, dass in Zukunft eine Konzession für eine neue Apotheke in ganz Österreich – nicht nur in ländlichen Gebieten – auch bei weniger als 5500 zu versorgenden Personen bei entsprechendem Bedarf …

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Glücksspielgesetz: Verfassungsgerichtshof setzt Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus

vfghlogoSind beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss gemäß § 86a VfGG aussprechen. Von dieser Möglichkeit hat der VfGH mit Beschluss vom 2. Juli 2016 ( BGBl. I Nr. 57/2016) zur Anwendung der §§ 52, 53 und 54 des Glücksspielgesetzes (E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016) Gebrauch gemacht.

Die Folgen dieses Beschlusses bestehen darin, dass ein Verwaltungsgericht, bei dem ein gleichgelagertes Verfahren anhängig ist, nur mehr solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen darf, die durch das zukünftige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Außerdem beginnt die Beschwerdefrist gegen die Entscheidungen nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.

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VwGH Judikatur / Anbringen per E-Mail

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur „elektronischen“ Einbringung von Anträgen ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern (konkret: die Verwendung einer anderen als der von der Gemeinde in Entsprechung und unter …

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EuGH: Glücksspielmonopol stets neu zu prüfen

EU-Gerichtshof stellt klar, dass die einmal festgestellte Vereinbarkeit des Monopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht für immer gilt. In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nämlich entschieden, dass staatliche Restriktionen immer wieder aufs Neue auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind (C-464/15 Admiral Casinos & Entertainment). Der freie Dienstleistungsverkehr sei so …

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Staatsschutzgesetz kommt vor den Verfassungsgerichtshof

Als eine „parlamentarischen Notwehrmaßnahme“ bringen Grüne und FPÖ gemeinsam eine Drittelbeschwerde gegen das Staatsschutzgesetz beim Verfassungsgerichtshof ein. Ende Jänner wurde das umstrittene Staatsschutzgesetz mit den Stimmen der Regierungsparteien im Nationalrat beschlossen. Es gab zwar einige kurzfristige Änderungen im Gesetz, wie etwa Ausnahmen für Berufsgeheimnisse von Berufsgruppen wie Anwälte und Journalisten, diese reichen aber nicht aus, …

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Säumnis in Asylverfahren erst nach 15 Monaten

fachgruppe verfahrensrechtDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte über Asylanträge, welche dort am 5. Jänner 2015 eingebracht worden waren, nicht entschieden.

Daraufhin hatten die Antragsteller am 27. Oktober 2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerden eingebracht, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden, mit der Begründung, das Bundesamt treffe an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden.

Die Verzögerung sei ausschließlich auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen. Der Anstieg der Asylanträge im Jahr 2015 um das Dreifache gegenüber dem Vorjahr habe zu einer erheblichen Mehrbelastung der belangten Behörde geführt, welche die Entscheidungskapazität der Behörde bei weitem überstiegen habe.

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