Crash-Videos: Was verboten und was erlaubt ist

Bild: (c) REUTERS (Rick Wilking)
Bild: (c) REUTERS (Rick Wilking)

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot der Verwendung von sogenannten „Dashcams“ im Straßenverkehr bestätigt (Ro 2015/04/0011, vom 12. September 2016).

Der Gerichtshof folgte damit der Rechtauffassung der österreichischen Datenschutzkommission und des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits ein deutsches Verwaltungsgericht getroffen.

Im Anlassfall sollte „zur Beweissicherung bei Unfällen“ ein System eingesetzt werden, das – anders als gängige Dashcams (vom englischen Wort Dashboard für Armaturenbrett) – nicht tagelange Aufzeichnungen speicherte. Vielmehr gab es nur im Notfall – also bei einem Zusammenprall oder bei Betätigung eines SOS-Knopfes – verwertbare Aufnahmen von maximal 90 Sekunden frei. Laut VwGH widersprechen aber Dashcams mit Speichermöglichkeit dem Datenschutzgesetz.

 

Der rechtswidrig erlangte Beweis darf verwertet werden. Nach einem Bericht in der „Presse“ gibt es bereits mehrere Urteile, die sich – angesichts der klaren Dokumentation durchaus bereitwillig – auf Aufnahmen von Dashcams stützen. Einzelne Richter nehmen das Material freilich nicht direkt in den Akt auf, sondern lassen es nur indirekt ins Verfahren einfließen: indem sie die Aufnahme in der Verhandlung abspielen und den Beklagten darauf ansprechen. Gibt er dann seine Schuld zu, ist der Fall erledigt.

Ob sich die Verwendung von Kameras im Straßenverkehr auf die Dauer wird verhindern lassen, scheint auf Grund der raschen Verbreitung so genannter „Go Pro“ – Kameras allerdings mehr als fraglich. Denn deren Verwendung scheint zulässig zu sein.

diepresseHier den Beitrag in der „Presse“ lesen…

Siehe dazu auch:

„Big Data“ im Verkehrsrecht – „eCall“, „Crashcams“ und selbstfahrende Autos

 

 

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