VfGH Judikatur: Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung des Personal- und Disziplinarausschusses des LVwG Salzburg

vfghlogoMit Erkenntnis vom 29.9.2016, G 14072016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof  in § 22 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Zur Begründung führt der VfGH aus,  Verwaltungsgerichte werden als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen eines monokratischen Organs in Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Rechtsprechung tätig, die Zusammensetzung der entscheidenden Senate ist verfassungsrechtlich vorgegeben.

 

Bei dieser, der Vollversammlung bzw einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zukommenden Aufgabe handelt es sich nicht um eine bloße „Mindestgarantie“, sondern um eine verfassungsrechtlich zwingend einzuhaltende Vorgabe. Der einfache Gesetzgeber ist insofern in seiner Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich eingeschränkt; es kommt ihm keine Zuständigkeit zu, eine zwingende Mitwirkung bestimmter Mitglieder für die Aufgaben nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vorzusehen.

Die Übertragung der Zuständigkeit an ein nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildetes Organ infolge zwingend vorgesehener Zugehörigkeit des Vizepräsidenten ist verfassungsrechtlich daher unzulässig.

Hier gehts zum Erkenntnis im Volltext …

 

Teilen mit: