Wie hoch dürfen Verwaltungsstrafen nach der Verfassung sein?

Bild: (c) APA/GEORG HOCHMUTH
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Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte sich der Verfassungsgerichtshof über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der Frage beschäftigt, ob es eine verfassungsrechtlich determinierte Höchstgrenze für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gibt.

Grund dafür war die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.151/1989 vorgenommene Abgrenzung der Strafgerichtsbarkeit von der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden. Der Gerichtshof hatte dazu im Erkenntnis G115/93 u.a. vom 29.11.1995 ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen gehalten ist, mit der Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen, „die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit“ zu betrauen.

Demnach waren hohe Strafen nur von einem ordentlichen Gericht zu verhängen, nicht von einer Verwaltungsbehörde, deren Mitarbeiter – anders als Richter – weder unabhängig noch weisungsfrei sind. Die Grenze für Verwaltungsstrafen wurde seinerzeit mit 600.000 Schilling (knapp 44.000 EUR) angesetzt.

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VwGH/Judikatur: Zurückweisung an der Grenze; Prüfungsmaßstab

fachgruppe verfahrensrechtBeim Landesverwaltungsgericht Steiermark waren im Frühjahr dieses Jahres zahlreiche Beschwerden gemäß § 41 FPG erhoben worden waren, weil Asylwerber – von Slowenien kommend – an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert worden waren.

In einer Reihe von Fällen wurde die Zurückweisung an der Grenze für rechtswidrig erklärt, es gab aber auch Verfahren, die mit einer Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde endeten. Es handelte sich dabei um jenen Fälle, in denen das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Mängelhebungsauftrag zur Präzisierung des Beschwerdevorbringens erteilte und aufgetragen hatte,  „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen“ und den „ Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen (Datum der Zurückweisung)“.

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Asylverfahren: EuGH prüft Rechtmäßigkeit der Einreise über die „Balkanroute“

Schwerpunkt Migration
Schwerpunkt Migration

Ab dem Spätsommer 2015 waren zehntausende Flüchtlinge über die sogenannte „Balkan-Route“ über Kroatien und Slowenien nach Österreich geleitet worden, die Menschen passierten unter den Augen von Exekutivorganen die Grenze.

Die Einreise in die EU erfolgte in der Regel über Länder an den EU-Außengrenzen – etwa Kroatien. Nun geht es um die grundsätzliche Frage, ob diese Menschen legal oder illegal in die EU eingereist sind, zumal die Einreise teilweise sogar staatlich organisiert erfolgte. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob eine Rückführung der Flüchtlinge in den Einreisestaat im Rahmen des Dublin-Abkommens erfolgen kann.

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„Behördliche Untätigkeit“ – Rechtsschutzlücke im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

fachgruppe verfahrensrechtBei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte haben sich sowohl Verfassungs- als auch Verwaltungsgerichtshof vom Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes leiten lassen, dem alles andere untergeordnet wird.

Seit seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die Möglichkeit einer Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken besteht. Selbst Bescheide, deren Begründung „dürftig“ ist, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls von Gericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung  zu vervollständigen sind.

Die damit entstandene Dynamik der  Verlagerung des Verwaltungsverfahrens weg von den Behörden hin zu den Verwaltungsgerichten wird besonders in der Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde deutlich:

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Dienstrecht (4): „Vorrückungsstichtag“ wird aus dem Rechtsbestand der 2. Republik entfernt

Fachgruppe DienstrechtNachdem die Bemühungen der Bundesregierung, die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, zum zweiten Mal vor dem Verwaltungsgerichtshof gescheitert sind, hat der Nationalrat zur „Umgehung“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am 10. November 2016 ein neues Besoldungsrechtsanpassungsgesetz beschlossen. 

Durch dieses Gesetz wird rückwirkend mit 1. Februar 1956 (Gehaltsgesetzes 1956) bzw. mit 1. Juli 1948 (Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der „Vorrückungsstichtag“ aus dem historischen Rechtsbestand   der zweiten Republik vollständig entfernt.

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Dienstrecht (3): Auch das Land Wien muss Vorrückungsstichtage neu berechnen

Fachgruppe DienstrechtNach dem Vorbild des Bundes hatte das Land Wien mit der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015, den Versuch unternommen, eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages zur Beseitigung der Altersdiskriminierung zu unterbinden.

Dazu wurden die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag außer Kraft gesetzt. Demgemäß wurden vom Magistrat der Stadt Wien Anträge auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat diese Entscheidungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den bundesgesetzlichen Regelungen gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, es wurde aber die Revision zugelassen (VGW-171/053/14221/2015).

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Glückspielgesetz: Weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof  hat mit Urteil vom  15. Oktober, E 945/2016 ua. mehrere Beschwerden abgewiesen, die gegen die gesetzliche Beschränkung des Glücksspiels gerichtet waren. Den Beschwerden lagen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde, in denen die Beschlagnahme und Einziehung von Spielautomaten verfügt und bzw. Verwaltungsstrafen wegen unerlaubten Glücksspiels mit solchen Automaten verhängt worden waren.

Die Beschwerdeführer sahen in der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Glücksspielautomaten einen Verstoß gegen Unionsrecht, der wiederum zu einer gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung führe. Dem widerspricht der VfGH: Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstößt nicht gegen Unionsrecht, daher gibt es auch keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verwaltungsgericht kann nicht immer anstelle der Behörde handeln

fachgruppe verfahrensrechtIn einem Verfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, in dem die Behörde die Erteilung einer Auskunft verweigerte, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, wer letztlich zur Erteilung der verlangten Auskunft zuständig ist.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die erteilte Auskunft eine reine Wissenserklärung darstellt, ihr jedoch kein Bescheidcharakter zukommt. Deshalb kann eine Auskunft auch nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes sein. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich auf die Erlassung eines feststellenden Erkenntnisses darüber, ob die Auskunft von der Behörde zu Recht oder Unrecht verweigert wurde (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

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VwGH Judikatur: Einstellung gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mit Erkenntnis

fachgruppe verfahrensrechtDas Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und damit in der Sache über die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verwaltungsübertretung entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hält nicht an der – im vereinzelt gebliebenen hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten – Rechtsansicht fest, dass eine derartige Einstellung in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG über die Beschwerde „in der Sache selbst“ entschieden wird.

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VfGH Judikatur: Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung des Personal- und Disziplinarausschusses des LVwG Salzburg

vfghlogoMit Erkenntnis vom 29.9.2016, G 14072016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof  in § 22 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Zur Begründung führt der VfGH aus,  Verwaltungsgerichte werden als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen eines monokratischen Organs in Angelegenheiten der Justizverwaltung in der Rechtsprechung tätig, die Zusammensetzung der entscheidenden Senate ist verfassungsrechtlich vorgegeben.

 

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