Die Auffassung des VwG, dass auch ein von der Revisionswerberin bezogenes Pflegekindergeld iSd § 44 Wr. KJHG 2013 unter den umfassenden Einkommensbegriff des § 10 Wr. MSG fällt, ist nicht zu beanstanden, dient doch auch das Pflegekindergeld der Deckung von Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
Gem § 10 Abs. 1 Wr. MSG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Bemessung für eine Bedarfsgemeinschaft ist gem § 10 Abs. 2 zweiter Satz Wr. MSG auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen (wozu auch das Pflegekindergeld gehört) aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Diese Anrechnung erstreckt sich gem § 10 Abs. 4 Wr MSG (ua) auf gesetzliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 Wr MSG dienen. Zu den damit genannten Bedarfsbereichen zählen nach § 3 Abs. 1 bis 3 Wr. MSG der Lebensunterhalt (welcher etwa Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse umfasst) und der Wohnbedarf (welcher wiederum den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten umfasst).
Mit Blick auf diese Bestimmungen und den taxativen Ausnahmekatalog des § 11 Wr. MsG ist die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Auffassung des VwG, dass auch ein von der Revisionswerberin bezogenes Pflegekindergeld iSd § 44 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – Wr KJHG 2013 unter den umfassenden Einkommensbegriff des § 10 Wr. MSG fällt, nicht zu beanstanden, dient doch auch das Pflegekindergeld der Deckung von Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
Der vom Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des § 15c MarkSchG bzw § 5 VKG durch BGBl I 2015/162 in den Blick genommene Entgeltbegriff ist in diesem Zusammenhang – entgegen den weiteren Zulassungsausführungen der Revision – nicht von Relevanz.