In seiner Entscheidung Ra 2016/03/0027 vom 22.06.2016 bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, dass nach den Verfahrensvorschriften grundsätzlich eine meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist.
Darum ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng beschränkt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.
Zu der im Anlassfall vom Verwaltungsgericht geltend gemachten fehlenden Interessensabwägung durch die Behörde in angefochtenen Bescheid und Überlastung eines richterlichen Organs weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Behörden – nunmehr auch Verwaltungsgerichte – dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Überlastung kann somit eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGG grundsätzlich nicht begründen.
Diese sich nunmehr verfestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte nach den von allen Verwaltungsgerichten gemachten Erfahrungen dazu geführt, dass sich das Verwaltungsverfahren immer mehr hin zu den Verwaltungsgerichten verlagert, da die Behörden in vielen Fällen nur mehr rudimentäre Ermittlungen durchführen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf jede Mitwirkung verzichten.
Die Gerichte kontrollieren damit nicht die Verwaltung, sie führen sie. Folgerichtig verlagern Behörden bereits Planposten weg von den Verfahrensabteilungen oder sparen Planposten in den Verfahrensabteilungen ganz ein.
Die Überlastung der Verwaltungsgerichte könnte damit zu einem strukturellen Problem werden.