Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Verfahren betreffend die Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Asylverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013) anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung ist eine der Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.
Der VwGH hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und“ Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes (Sachlichkeitsgebot), des Bestimmtheitsgebotes und des rechtsstaatlichen Prinzips.