
Die türkischen „Wählerevidenzliste“ ist kein taugliches Beweismittel, da Herkunft und Authentizität dieses Datensatzes ungeklärt sind. Behörden und Gerichte trifft die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Das Überwälzen der Beweislast auf den Betroffenen verbietet sich aus verfassungsrechtlicher Sicht ( VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).
Das Verwaltungsgericht Wien war im Anlassfall davon ausgegangen, dass der fragliche Datensatz den Inhalt einer türkischen „Wählerevidenzliste“ im Hinblick auf in Österreich bzw. in Wien Wahlberechtigte und damit türkische Staatsangehörige wiedergibt. Inhalt und Form einer solchen Wählerevidenzliste war für das Verwaltungsgericht, wie insbesondere die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der zuständigen Bundesminister ergaben, aber nicht feststellbar.
Der Verfassungsgerichtshof stellte dazu fest, dass damit ein Ergebnis des Verfahrens unterstellt wird, das im Verfahren gerade nicht geklärt werden konnte. Vielmehr ergibt das Verfahren unstrittig, dass der Datensatz nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar ist. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die festgestelltermaßen dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, schließen es von vorneherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt. (Siehe dazu: VwGH zum Beweiswert des türkischen Personenstandregisters)