Sozialdumping: EuGH kippt österreichische Regelung

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat eine österreichische Regelung gegen Sozialdumping gekippt.

Eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister verstößt nach einem heute veröffentlichten Urteil (C-33/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht.

Im konkreten Rechtsstreit hat das slowenische Unternehmen Cepelnik Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus in Kärnten erbracht. Wert: 12.200 Euro. Die Firma verlangte vom österreichischen Auftraggeber noch den ausstehenden Restwerklohn in Höhe von 5.200 Euro.
Der Auftraggeber machte geltend, den ausstehenden Lohn bereits bezahlt zu haben. Er habe besagte 5.200 Euro mit schuldbefreiender Wirkung als Sicherheitsleistung an die österreichischen Behörden abführen müssen.

Summe als Sicherheit hinterlegt

Der Grund: Dem slowenischen Bauunternehmen könnte in Österreich eine Geldstrafe wegen mutmaßlicher Nichtanmeldung entsandter Arbeitnehmer und fehlender Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache drohen. Eine Untersuchung gegen die Firma läuft.


Begründet wurde die Anordnung der Sicherheitsleistung mit dem ausländischen Firmensitz. Das zuständige Bezirksgericht Bleiburg verwies den Fall an den EuGH.
Der rechtliche Hintergrund, vereinfacht gesagt: Bei erschwerter Strafverfolgung – etwa bei Unternehmen ohne Sitz in Österreich – kann dem Auftraggeber aufgetragen werden, einen Teil des Werklohnes oder Überlassungsentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheit zu hinterlegen.

„Unionsrechtswidrig“

Die Regelung, wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungsstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße in einem anderen EU-Staat auferlegt wird, sei „unionsrechtswidrig“, stellte der EuGH nun klar.

Derartige nationale Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbrauch erforderlich sei.

Warten auf Reaktion

„Die Entscheidung besagt, dass der Werklohn nicht als Sicherheitsleistung für etwaige Sanktionen einbehalten werden darf, die gegen einen Dienstleister aus einem anderen Mitgliedsstaat möglicherweise verhängt werden“, sagte EuGH-Sprecher Hartmut Ost gegenüber Ö1 in Brüssel. Jetzt sind laut Ost Österreichs nationale Gerichte und der Gesetzgeber am Zug.


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Pressemitteilung des EuGH

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