Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.09.2018 mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, den Arbeitgeber bei einer Entsendung im Sinne des § 7b AVRAG einerseits dafür zu bestrafen, dass er die ZKO 3 Meldungen nicht erstattet, und andererseits zusätzlich diese Abschriften trotz Aufforderung nicht an die Abgabenbehörde übermittelt hat.
Die Verpflichtung zur Übermittlung der verlangten Unterlagen reicht grundsätzlich so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist (vgl. zur erforderlichen Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahmen auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU – „IMI-Verordnung“).
Nun wurde klargestellt, dass im Hinblick auf die Nichterstattung der ZKO 3 Meldungen, deretwegen der Mitbeteiligte bereits wegen einer Übertretung nach § 7b Abs. 3 iVm. Abs. 8 Z 1 AVRAG bestraft wurde, davon auszugehen ist, dass der Mitbeteiligte mangels Vorliegens einer derartigen Meldung (die gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG jedenfalls vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat und daher nachträglich nicht mehr rechtswirksam erstattet werden kann) mit seinem Verhalten – Nichtübermittlung einer Abschrift derselben trotz Aufforderung – nicht zusätzlich gegen § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG verstoßen hat. Bei einem derartigen Sachverhalt ist daher nur die Nichterstattung der ZKO 3 Meldung zu bestrafen.