Judikatur VwGH / Umweltrecht: Beschwerderecht für Bürgerinitiativen auch bei einfachen UVP-Verfahren

Bürgerinitiativen haben künftig auch in vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung und Beschwerdebefugnis; entgegenstehende innerstaatliche Normen haben aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis entschieden (VwGH vom 27. 9. 2018, Ro 2015/06/0008).

Die Frage der Parteistellung von Bürgerinitiativen war seit der Differenzierung zwischen normalem und vereinfachtem UVP-Verfahren im Jahr 2000 strittig. Gegen die volle Parteistellung wurde unter anderem eingewandt, dass die Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen nicht kennt und sich insofern an der Unterscheidung nicht stören kann.

Das hat der VwGH nun anders gesehen. Immerhin setze die Gründung einer Bürgerinitiative einen Zusammenschluss von zweihundert natürlichen Personen voraus, deren örtliche Nahebeziehung zum Vorhaben sich durch ihre notwendige Wahlberechtigung verdichte.

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