Judikatur VwGH / Zur Strafbarkeit bei Nichtübermittlung von Lohnunterlagen

Der VwGH hatte im Rahmen einer ordentlichen Revision die Rechtsfrage zu entscheiden, ob im Falle einer (bereits erfolgten) rechtskräftigen Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG überdies – bei Nichtübermittlung der Lohnunterlagen trotz Aufforderung gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG – eine Bestrafung wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn die von der Behörde angeforderten Lohnunterlagen gar nicht existieren.

Der VwGH verwies auf sein Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0233. In diesem sprach er aus, dass die in § 7f Abs. 1 AVRAG zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde auch nach der Verwirklichung des Tatbildes des § 7d Abs. 1 AVRAG bestehen bleibt. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt daher ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Unterlagen reicht allerdings nur so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist (vgl. zur erforderlichen Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahmen auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sowie – darauf Bezug nehmend – den Beschluss VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118).

Im Revisionsfall ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht von den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses abgewichen, weil die Lohnunterlagen gegenständlich nach den unstrittigen Feststellungen nicht existierten. Die Behauptung, dass die Beschaffung dieser Unterlagen zumutbar gewesen wäre, was auf eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zum (Neu-)Abschluss von Arbeitsverträgen (der aber nicht allein von ihr, sondern auch vom Willen ihrer fünfzehn Vertragspartner abhängig wäre) samt nachträglicher Erstellung der sog. Lohnunterlagen hinausliefe, wurde im Revisionsfall nicht aufgestellt.

Zum Beschluss des VwGH vom 30.10.2018 zu Ro 2018/11/0008 …

Siehe dagegen: Judikatur VwGH / Niichterstattung der ZKO 3 Meldungen und Nichtübermittlung der Abschriften derselben …

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