Rund um die Prüfverfahren gegen angebliche österreichisch-türkische Doppelstaatsbürger wird immer mehr Kritik am Vorgehen der Behörden und Gerichte laut. „Da stellt es einem die Haare auf“, wird Verfassungsrechtler Funk zu den Prüfverfahren im „Standard“ zitiert.
Auch im Rechtspanorama der „Presse“ wird diese Woche in einem Gastbeitrag der Frage nachgegangen, ob die behördliche Kontrolle türkischstämmiger Staatsbürger aufgrund einer undatierten Liste unbekannten Ursprungs mit rechtsstaatlichen Standards vereinbar ist.
Kernpunkt der Kritik ist die Frage, welchen „Beweiswert“ der von der FPÖ vorgelegte Datensatz hat. Das Bundeskriminalamt, das mit einer forensischen Prüfung beauftragt worden war, kam im Juni 2017 zum Schluss, dass „nicht festgestellt werden“ könne, „wie alt die Daten sind, in welcher Abfolge und wo diese entstanden sind“, da der Originaldatenträger für eine forensisch korrekte Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden war.
Die Vorgangsweise der Behörde und Gerichte, dass sich die Betroffenen freibeweisen müssten, sei eine rechtsstaatlich problematisch „Beweislastumkehr“ so die Autoren, die auch Mitautoren eines Staatsbürgerschaftskommentars sind.
Der VwGH hat sich bereits wiederholt mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt, und unter anderem auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften hingewiesen (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 35; 15.3.2012, 2010/01/0022; 19.10.2011, 2009/01/0018; jeweils mit Verweis auf VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590).
Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht – wie in Bezug auf türkische Behörden – unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).
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Siehe dazu auch: Doppelstaatsbürger: Vier Fälle beim Verfassungsgericht