
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.03.2025, 14 Os 61/23m (Rz 165ff), ausgesprochen, dass das grundsätzlich nicht verbotene Verfassen von „Live-Tickern“ von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im konkreten Einzelfall vom Verhandlungsleiter zur Vermeidung der Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei untersagt werden kann. Eine solche Untersagung schriftlicher Berichterstattung, die einem Live-Bericht nahekommt, ist aber stets unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art. 10 EMRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen zulässig. Allenfalls kann dies auch nur partiell, etwa für den Zeitraum der Vernehmung von Belastungszeugen, untersagt werden, jedenfalls aber nicht für die Urteilsverkündung.