OGH: Richter:in kann das „Live-Tickern“ in Ausnahmefällen nach Interessenabwägung untersagen

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.03.2025, 14 Os 61/23m (Rz 165ff), ausgesprochen, dass das grundsätzlich nicht verbotene Verfassen von „Live-Tickern“ von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im konkreten Einzelfall vom Verhandlungsleiter zur Vermeidung der Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei untersagt werden kann. Eine solche Untersagung schriftlicher Berichterstattung, die einem Live-Bericht nahekommt, ist aber stets unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art. 10 EMRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen zulässig. Allenfalls kann dies auch nur partiell, etwa für den Zeitraum der Vernehmung von Belastungszeugen, untersagt werden, jedenfalls aber nicht für die Urteilsverkündung.

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EuGH: Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dürfen Entscheidungen höherer nationaler Instanzen ignoriert werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-225/25 am 04.09.2025 entschieden, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, ein Urteil eines höheren Gerichts, das kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt, als nicht existent anzusehen. Das Gericht hat zudem zu überprüfen, ob Richter:innen übergeordneter Gerichte ordnungsgemäß ernannt worden sind.

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VwGH: Ausreichende Begründung bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Entnahme von Tieren während der Schonzeit erforderlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.05.2025, Ra 2024/03/0068, zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Entnahme von Tieren während der Schonzeit zu privaten Zwecken ausgesprochen, dass diese privaten Zwecke ausreichend darzulegen und im Spruch zu nennen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um den Antrag auf Bewilligung der Entnahme von einem Birkhahn, für den in Oberösterreich eine ganzjährige Schonzeit gilt. Die Entnahme sollte zu privaten Zwecken innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes im Mai für das Jagdjahr 2024/25 erfolgen, eine nähere Begründung wurde nicht genannt. Genau dies wurde vom Tierschutzverein, eine nach dem UVP-Gesetz anerkannte Umweltorganisation, in der Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid dargelegt.

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Deutschlands Bundesverfassungsgericht setzt dem Einsatz von Staatstrojanern Grenzen

Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat in einem am 24. Juni 2025 gefassten Beschluss ausgesprochen, dass die Polizei Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf, wenn eine verfolgte Straftat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger geahndet wird. Die gesetzliche Regelung zum Einsatz der Späh-Software zur Bekämpfung von „Alltagskriminalität“ ist verfassungswidrig, weil der Eingriff in die Privatsphäre bei dieser Art der Überwachung bei leichteren Delikten nicht verhältnismäßig ist. Um diesen starken Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen zu können, muss die zu verfolgende Straftat ebenfalls von besonderer Schwere sein.  

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VwGH: Ausschluss der Öffentlichkeit in Verfahren zur Dienstbeurteilung von Richter:innen nur gemäß § 25 VwGVG zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2025, Ra 2024/09/0086, ausgesprochen, dass auch in Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichter:innen eine (volks-)öffentliche Verhandlung stattzufinden hat, sofern keine im Sinne des Art. 47 GRC iVm Art. 6 EMRK genannten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen. Begründet wird diese damit, dass Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichter:innen in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC fallen.

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VwGH: Verwaltungsgericht ist keine „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behob mit seinem Erkenntnis vom 29.04.2024, Ro 2024/05/0010, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), wonach die Wiener Landesregierung zuständig wäre, auf Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien festzustellen, ob ein Bauvorhaben UVP-pflichtig ist. Das BVwG ging davon aus, dass bei dem vorliegend gegebenen funktionellen Verständnis des Behördenbegriffs dem Verwaltungsgericht die Befugnis zukomme, als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der zu dieser Feststellung zuständigen Behörde zu stellen. Der VwGH hat dies im Revisionsverfahren anders gesehen.

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VwGH fordert erstmals eine nachvollziehbare Begründung bei Postenbesetzung am Landesverwaltungsgericht

In der Entscheidung vom 14.05.2025 zur GZ Ra 2024/12/0082 betreffend Ersatzansprüche nach dem Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz behob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mangels nachvollziehbar Begründung, aufgrund welchen Erwägungen der bestellte Präsident des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Tirol im Vergleich zum Beschwerdeführer der Vorzug gegeben worden ist, die Entscheidung des LVwG Tirol.

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Strafgerichtliche Verantwortlichkeit bei Missachtung von Gerichtsentscheiden und Weisungen, diese zu missachten

In Deutschland will der Bundesinnenminister trotz der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin mit der Zurückweisung von Asylwerbern an der Grenze weitermachen; dies könnte für die Ausführenden aber auch Verantwortlichen rechtlich heikel werden, wie Patrick Heinemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, im Legal Tribune Online (LTO) darlegt. Dabei betont er, dass es der Verfassungsrealität ganz allgemein guttun würde, wenn die Bundesregierung die Funktion und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte respektieren würde. Das Handeln der Verwaltung und damit auch der Bundesregierung auf Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren und das Recht verbindlich auszulegen, sei die vornehmste Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

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VfGH hebt Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö. NSchG auf

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 03.12.2024, G10/2024 fest, dass die Erforderlichkeit einer Abweichung von der in § 13 VwGVG vorgesehenen Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö NSchG nicht vorliegt.

§ 43a Abs. 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2002 (Oö NSchG 2001) regelt – in Abweichung von § 13 VwGVG –, dass in den Angelegenheiten des Oö NSchG 2001 Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gilt allerdings nicht generell und ausnahmslos. Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 43a Abs. 2 Oö NSchG 2001 von der Behörde zuzuerkennen, „wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

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