VfGH hebt Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö. NSchG auf

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 03.12.2024, G10/2024 fest, dass die Erforderlichkeit einer Abweichung von der in § 13 VwGVG vorgesehenen Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö NSchG nicht vorliegt.

§ 43a Abs. 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2002 (Oö NSchG 2001) regelt – in Abweichung von § 13 VwGVG –, dass in den Angelegenheiten des Oö NSchG 2001 Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gilt allerdings nicht generell und ausnahmslos. Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 43a Abs. 2 Oö NSchG 2001 von der Behörde zuzuerkennen, „wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

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VwGH: Geschwindigkeitsbeschränkung enden durch einen Kreisverkehr auf der fortlaufenden Straße nicht

Der VwGH hatte in seiner Entscheidung vom 06.03.2025, Ra 2024/02/0106, die Frage zu klären, ob ein Kreisverkehr eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt, und stellte klar, dass sich eine durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer bestimmten Straße(nstrecke) auch über die Kreuzungen erstreckt. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch ein eigenes Verkehrszeichen kundzumachen und wird etwa auch nicht durch Ortstafeln aufgehoben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet (ohne Verkehrszeichen) jedoch dann, wenn ein Fahrer in eine abzweigende andere Straße abbiegt bzw. eine Straße erkennbar endet.

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Workshop mit Senatspräsident Lehofer (Teil 2)

Aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeit nicht nur als Leiter des Evidenzbüros am Verwaltungsgerichtshof, sondern auch als Mediensprecher hat Senatspräsident Lehofer auch wertvolle Tipps im Umgang mit Medien bereitgestellt. Wenn auch die Pressearbeit/Zutritt für Medien und Sicherheit der Justizverwaltung obliegt, so ist der Umgang mit den Medien im Verhandlungssaal im Rahmen der Sitzungspolizei Aufgabe des Richters/der Richterin.

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Workshop mit Senatspräsident Lehofer (Teil 1)

Senatspräsident Lehofer hat in einem Workshop am Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Update zu verfahrensrechtlichen Fragestellungen gegeben. Der besondere Mehrwert des Besuchs dieses Spezialseminars für Verwaltungsrichter:innen war, dass ganz konkrete Problemfelder im Verfahren aufgeworfen und diskutiert werden konnten. Denn wie die tägliche Praxis – auch aus Sicht von erfahrenen Verwaltungsrichter:innen – zeigt, gibt es trotz umfangreicher Judikatur doch immer wieder besondere Herausforderungen im Einzelfall, die eine Umsetzung der Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt schwierig erscheinen lassen.

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EuGH: Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Zweifel an der rechtmäßigen Aktenzuteilung durch den Gerichtspräsidenten erforderlich

In der Vorabentscheidung in der Rechtssache C‐16/24 [Sinalov] vom 27.02.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Vorgaben für die Zulässigkeit von Aktenzuweisung durch den Gerichtspräsidenten aufgestellt und festgehalten, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zuteilung für den Richter gegeben sein muss.

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EuGH: Grundsätze zur Besoldung von Richter:innen und zur Frage des Einfrierens oder Kürzens des Gehalts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert in seinem Urteil vom 25.02.2025, C-146/23 und C-374/23, die Voraussetzungen, unter denen der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit es der Gesetzgebung und der Exekutive eines Mitgliedstaats erlaubt, zum einen die Bezüge der Richter festzusetzen und zum anderen von den nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten der Festsetzung der Bezüge der Richter objektiv festlegen, abzuweichen, zB durch Einfrieren oder Kürzen der Vergütung.

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EGMR: Unzulässige Pushbacks von einer Türkin in die Türkei von griechischen Behörden verletzt Art. 3 EMRK

In seiner Entscheidung vom 07.01.2025 in der Rechtssache A.R.E. v. Griechenland (Application no. 15783/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass eine Verletzung ua. des Art. 3 EMRK aufgrund des „Pushback“ der türkischen Antragstellerin in die Türkei vorliegt. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass es starke Anhaltspunkte dafür gab, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse eine systematische Praxis der „Pushbacks“ von Drittstaatsangehörigen durch die griechischen Behörden von der Region Evros bis zur Türkei bestand. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Klägerin in ihr Heimatland, die Türkei, aus der sie geflohen sei, zurückgeschickt worden sei, ohne zuvor die Risiken, denen sie im Hinblick auf Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen sei, zu prüfen und somit ihren Antrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.

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VfGH hebt absolutes Veranstaltungsverbot des § 8 Abs 3 K-VAG für Karfreitag auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2024, G 110/2024, ausgesprochen, dass § 8 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz (K-VAG) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil diese Bestimmung Veranstaltungen, soweit sie von § 2 K-VAG erfasst sind, am Karfreitag ganztägig schlechthin ausnahmslos verbietet, ohne sicherzustellen, dass ein angemessener Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten, wie etwa der Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG oder der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG, stattfindet.

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VfGH: Recht auf Auskunftserteilung hat „jedermann“

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinen Entscheidungen vom 02.12.2024, E 1379/2024 und E 1380/2024, ausgesprochen, dass das Auskunftspflichtgesetz das Recht auf Auskunftserteilung „jedermann“ einräumt. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Ein Abgeordneter des Nationalrates, der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stellt, handelt nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz einem Abgeordneten wie „jedermann“ das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen.

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VwGH Judikatur / Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Drogeneinfluss nach der StVO

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich in seiner Entscheidung vom 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mit der Frage auseinander, ob es sich um eine Verweigerung des Drogentests handelt, wenn ein Lenker die Untersuchung zunächst verlangt, sich selbst aber in weiterer Folge – wenn auch fahrlässig – in einen Zustand versetzt, der die Untersuchung verunmöglicht. Der VwGH sprach in diesem Fall aus, dass der Lenker objektiv ein Verhalten gesetzt hat, dass das Zustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung verhindert hat und dies als Weigerung zu werten ist. Auch subjektiv war die Weigerung dem Fahrer vorwerfbar.

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