
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.09.2025, Ra 2024/04/0322, mit der Unterscheidung von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen befasst. Hintergrund war die einjährige Frist zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde gemäß § 12a Abs. 3 erster Satz TLVwGG. Es war zu klären, ob die Regelung des § 33 Abs. 3 AVG für verfahrensrechtliche Fristen zu Anwendung kommt und damit der Postlauf nicht in die Frist eingerechnet wird.







