Deutschlands Bundesverfassungsgericht setzt dem Einsatz von Staatstrojanern Grenzen

Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland hat in einem am 24. Juni 2025 gefassten Beschluss ausgesprochen, dass die Polizei Staatstrojaner nicht mehr einsetzen darf, wenn eine verfolgte Straftat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger geahndet wird. Die gesetzliche Regelung zum Einsatz der Späh-Software zur Bekämpfung von „Alltagskriminalität“ ist verfassungswidrig, weil der Eingriff in die Privatsphäre bei dieser Art der Überwachung bei leichteren Delikten nicht verhältnismäßig ist. Um diesen starken Eingriff in das Grundrecht rechtfertigen zu können, muss die zu verfolgende Straftat ebenfalls von besonderer Schwere sein.  

Im § 100a deutsche StPO gibt es einen breiten Deliktkatalog, der die Strafverfolger ermächtigt, im Rahmen ihrer alltäglichen Arbeit verschlüsselte Internet-Telefonate und Chats zu überwachen aber auch klassische Telefonate oder den Zugriff auf E-Mails. Das Verfassungsgericht schränkte diesen zu langen und undifferenzierten Katalog nun zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein. Eine besondere Schwere der Straftat liegt jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.

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