
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.03.2025, 14 Os 61/23m (Rz 165ff), ausgesprochen, dass das grundsätzlich nicht verbotene Verfassen von „Live-Tickern“ von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im konkreten Einzelfall vom Verhandlungsleiter zur Vermeidung der Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei untersagt werden kann. Eine solche Untersagung schriftlicher Berichterstattung, die einem Live-Bericht nahekommt, ist aber stets unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art. 10 EMRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen zulässig. Allenfalls kann dies auch nur partiell, etwa für den Zeitraum der Vernehmung von Belastungszeugen, untersagt werden, jedenfalls aber nicht für die Urteilsverkündung.
Das Ausgangsverfahren war ein Strafverfahren, in welchem der in Art. 6 EMRK und Art. 90 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung zu beachten ist. Dieser umfasst – wie in §§ 228 ff StPO konkretisiert – die Volksöffentlichkeit und damit das objektive Recht, dass Unbeteiligte Verhandlungen als Zuhörer:innen beiwohnen dürfen. Volksöffentlichkeit umfasst auch die Medienöffentlichkeit. Journalist:innen ist unter den gleichen Bedingungen wie allen anderen Interessierten Zugang zu den öffentlichen Verhandlungen zu gewähren, über die sie auch frei berichten dürfen. Eine Einschränkung erfährt die Berichterstattung durch § 228 Abs. 4 StPO und § 22 MedienG, die (gleichlautend) ein Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen normieren. Von diesem Verbot nicht erfasst ist das Mitschreiben von Zuhörer:innen und das Anfertigen von Zeichnungen über das in der Hauptverhandlung Vorgefallene sowie die Veröffentlichung derartiger Dokumentationen.
Unter einem sog. „Live-Ticker“ wird eine besondere Form der schriftlichen medialen Berichterstattung über das Prozessgeschehen verstanden, bei der Journalist:innen mittels Smartphone, Tablet oder Notebook live oder mit nur sehr geringer zeitlicher Verzögerung aus dem Gerichtssaal berichten und diese Nachrichten mittels internetfähiger Geräte überall abgerufen werden können. Von der herkömmlichen Berichterstattung in Printmedien unterscheiden sich „Live-Ticker“ v.a. durch die Geschwindigkeit der Veröffentlichung und die häufig im Wesentlichen wörtliche Wiedergabe des Gesprochenen, wobei eine solche wörtliche Veröffentlichung des Verhandlungsinhalts auch bei sonstigen Presseberichten nicht auszuschließen ist.
Diese Form der Berichterstattung aus den Verhandlungssaal kann im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei untersagt werden. Sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des Art. 10 EMRK (Recht der Öffentlichkeit auf Information) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Verbot bei der Urteilsverkündung von „Live-Tickern“ ist jedenfalls unzulässig.
Demzufolge mangelte es nach Ansicht des OGH dem Antrag eines Angeklagten auf Untersagung von „Live-Tickern“ an einer Begründung, inwieweit gerade ein (uneingeschränktes) sitzungspolizeiliches Verbot der textbasierten Berichterstattung mittels „Live-Ticker“ geeignet sein sollte, „falsche“, „in reißerische Schlagzeilen“ verpackte, „aus dem Zusammenhang gerissen[e], einseitig[e] und verzerrend wiedergegeben[e]“ Medienberichterstattung oder eine mediale Beeinflussung von Zeugen hintanzuhalten.