Eine muslimische Rechtspraktikantin durfte nicht auf der Richterbank Platz nehmen. Das Oberlandesgericht Linz (OLG) entschied per Weisung, dass die junge Frau nicht als Vertreterin von Staat und Justiz auftreten könne, wenn sie das Kopftuch trägt.
Die Praktikantin absolviert ihr Gerichtsjahr am Bezirksgericht Freistadt und am Landesgericht Linz. Aus religiösen Gründen aber auch als Ausdruck ihrer Persönlichkeit habe die türkischstämmige Magistra ein Abnehmen des Tuches verweigert, hieß es in einem Bericht der „Kronen Zeitung“ (Dienstagausgabe), der vom OLG bestätigt wird. Aus diesem Grund durfte sie auf Anordnung des OLG bei Prozessen nicht vorne beim Richter sondern nur im Saal unter den Zuschauern sitzen.
„Vom Gesetzgeber ungeklärt“
Tausende Polen demonstrierten für den suspendierten Richter, der die umstrittene Justizreform infrage gestellt hatte
In den vergangenen Jahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) rund 40 Prozent der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgehoben.

Gegenstand des Urteils des EuGH vom 19.11.2019, Rechtssache C-585/18 u.a., war die Frage nach der Unabhängigkeit der neu geschaffenen Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen. Der EuGH nahm das Verfahren zum Anlass für allgemeine Ausführungen über die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Gerichten.
Die vom Umweltministerium im Sommer 2018 nicht veröffentlichte Begutachtungsstellungnahme zum Standortentwicklungsgesetz war Gegenstand eines Auskunftsbegehrens einer Umweltorganisation nach dem Umweltinformationsgesetz.
Wie vom Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) und dem Verein der Richter/innen des
Die elf Verwaltungsgerichte (zwei Verwaltungsgerichte des Bundes sowie neun Verwaltungsgerichte der Länder) haben mit rund 770 Richterinnen und Richtern in den Jahren 2014 bis Mitte 2019 421.993 Rechtssachen entschieden.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte nun erstmals über eine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-Beschwerde gegen ein Verwaltungsgericht gemäß Art.130 Abs. 2a B-VG zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung sehr eng zu sehen ist (VGW-102/013/3668/2019).