Verwaltungsgerichtstag Darmstadt (5): Realisierung von Großvorhaben als Quadratur des Kreises

Die Abschlussveranstaltung war der Verfahrensführung und Entscheidung in Großverfahren in Deutschland – insbesondere aus Sicht des Baurechts und der Umweltverträglichkeit und unter Beteiligung der Öffentlichkeit – gewidmet.

So wurde nicht nur eine konzentrierte Verfahrensführung diskutiert, sondern auch ob es sinnvoll ist, Fristen für das Verfahren und Präklusionsbestimmungen für Einwände vorzusehen.

Wenn für die Einwände Präklusion vorgesehen wird, wurde von den Diskutierenden eingeräumt, kann dies zu einer ineffizienten Verfahrensführung führen, da vorerst alle möglichen Einwände – auch noch ohne entsprechende Informationen – vorgebracht werden müssen, auch wenn sie sich später als haltlos darstellen. So wurde auch daran erinnert, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem europäischen Recht und der Aarhus Konvention zur Einbindung der Öffentlichkeit in einer frühen Phase vorgesehen ist, um das Projekt mithilfe der Öffentlichkeit noch zu gestalten. Des weiteren wurde einheitlich festgehalten, dass es keine Belege gibt, wonach die Abschaffung der Präklusion aufgrund der Aarhus Konvention u einer Verfahrensverzögerung geführt hat.

Die Öffentlichkeit wird zunehmend erst zu spät informiert und eingebunden, sodass das Verfahren auch nicht mehr ergebnisoffen ist und sohin jede Beteiligung der Öffentlichkeit als Blockade des konkret eingereichten Projektes erachtet wird. Die Einbindung der Öffentlichkeit verschiebt sich sohin von der Behördenebene zur Gerichtsebene und verlangt im Gegenzug vom Gericht umfangreiche Erhebungen und Ermittlungen, wie von einer Verwaltungsbehörde, die diese schwer stemmen kann. Das hat zur Folge, dass „halbwissenschaftliche“ Diskussionen vor Gericht geführt werden, das jedoch nicht die Plattform dafür ist.

Von den Diskutierenden wurde daher aufgerufen, frühzeitig die Öffentlichkeit bei der Gestaltung einzubinden und eine politische Diskussion abzuführen, und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Allein aufgrund des Umfangs an Unterlagen kommt das Verwaltungsgericht an seine Grenzen.

Gewarnt wurde von den Diskutierenden vor spezialisierten Spruchkörpern für Großverfahren, da sich sonst unweigerlich eineunterschiedliche Rechtsprechung für Groß- und andere Verfahren entwickelt. Im Übrigen ist es auch für die betroffenen Richter psychologisch wertvoll, neben einem Großverfahren auch kleinere Verfahren („Erfolgserlebnisse“, Ablenkung) zu führen.

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