Hauptausschuss verlängert bundesweiten Lockdown bis 11. Dezember

Der bundesweite Lockdown wird bis 11. Dezember verlängert. Für die entsprechende Verordnungsnovelle von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein gab der Hauptausschuss am Dienstag, 30.11.2021, grünes Licht mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ.

Ändern wird sich bei den Ausgangsregelungen demnach vorerst nichts, die Öffnungszeiten für Geschäfte zur Grundversorgung werden allerdings auf 19.00 Uhr beschränkt. Verkürzt wird mit der sogenannten 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung auch die Gültigkeit der Impfzertifikate von 360 auf 270 Tage.

Aufgrund der nach wie vor drohenden Gefahr des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung in Österreich sind die verordneten Ausgangsregelungen um weitere zehn Tage zu verlängern (150/HA), heißt es im Begleitschreiben zur Verordnungsnovelle. Zudem sei die damit verbundene Kontaktreduktion zur Aufrechterhaltung der bundesweiten Spitalsversorgung im gesamten Bundesgebiet weiterhin unerlässlich.

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Corona-Krise: Ist ein Lockdown auch für dreifach geimpfte Personen verhältnismäßig?  

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Zuerst ein Lockdown nur für ungeimpfte Personen, jetzt der Lockdown für alle, damit auch für Personen mit einer dritten Impfung („Geboostete“). Hier stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe neu. Ebenso die Frage nach einem effektiven Rechtsschutz.

Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes

Bereits im Jänner 2021 veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags ein Gutachten zur Frage, ob Einschränkungen gegenüber Geimpften überhaupt zulässig sind. Die Autoren schickten darin voraus, dass nicht feststehe, „ob der neue Impfstoff auch verhindert, dass geimpfte Personen weiterhin infektiös sind“.

Sollte jedoch künftig gesichert sein, dass von geimpften Personen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht, stelle sich die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aber neu. Bei der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Geimpften handle es sich um kein „Privileg“, sondern um die „Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes“.

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Ab heute Lockdown für alle in ganz Österreich

Der Hauptausschuss des Nationalrates hat den am Freitag angekündigten bundesweiten Lockdown mit den Stimmen der Koalitionsparteien ÖVP und Grüne sowie auch jenen der SPÖ am Sonntag Abend abgesegnet. Damit gelten ab heute wieder für alle Menschen in Österreich Ausgangsbeschränkungen. Der Lockdown gilt vorerst für 10 Tage und soll um weitere 10 Tage verlängert werden. Angekündigt wurde, dass der Lockdown nur bis einschließlich 12.12.2021 andauern soll.  

Wie schon aus früheren derartigen Phasen bekannt, müssen Handel, Gastronomie etc. zusperren. Danach soll für Geimpfte und Genesene wieder geöffnet werden, der Lockdown für Ungeimpfte geht aber weiter.

Hier eine Übersicht über die Maßnahmen:

Maskenpflicht:

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Lockdown für Ungeimpfte ab 12 Jahren ab heute

Ab heute gelten in Österreich wieder Ausgangsbeschränkungen. Betroffen sind Personen, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügen noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine Corona-Infektion überwunden zu haben.

Die Gründe für das Verlassen der Wohnung sind aus der Vergangenheit bekannt, also etwa für notwendige Besorgungen, Arbeit und Ausbildung oder für körperliche und psychische Erholung. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für Personen mit 2G-Nachweis und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Die entsprechende Verordnung von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein wurde vom Hauptausschuss des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP und Grünen genehmigt.

Scharfe Kritik an den Lockdown-Regeln und an der Bundesregierung kam von der Opposition. Während die Kritik der FPÖ insbesondere einem aus ihrer Sicht dadurch erzeugten Impfdruck bei Kindern und den Besuchsregelungen in Kranken- und Pflegeanstalten galt, forderte die SPÖ adäquate, transparente Maßnahmen und Mut zu einem konkreten Programm. Auch die NEOS forderten Änderungen in der Verordnung insbesondere in Bezug auf Kinder.

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Verfassungsjuristische Zweifel am Lockdown für Ungeimpfte

Verfassungsjurist Funk stellt aufgrund der schweren Überwachbarkeit infrage, ob ein wie in Oberösterreich geplanter Lockdown verhältnismäßig und verfassungskonform ist

Ab kommendem Montag werde es in Oberösterreich einen Lockdown für Ungeimpfte geben – so der Bund bis dahin die rechtlichen Voraussetzungen schaffe –, verkündete Landeshauptmann Thomas Stelzer (ÖVP) am Donnerstag. Für den Verfassungsrechtsexperten Bernd-Christian Funk kommt das einem „Zurückspielen des Balles an den Bund“ gleich. Dieser habe für eine solche Maßnahme erst eine Verordnung zu schaffen, die vom Minister sowie im Hauptausschuss des Nationalrats abgesegnet werden müsse.

Auch, sagt Funk, stelle sich die Frage, ob ein Lockdown für Ungeimpfte verhältnismäßig und damit verfassungskonform sei. Hier habe er aufgrund der schweren Überwachbarkeit der Maßnahme seine Zweifel, denn um Verhältnismäßigkeit zu garantieren, müsse sichergestellt werden, dass sich der Bewegungsspielraum von Menschen ohne Immunisierung tatsächlich auf Wohnung, Arbeitsplatz und Spazierengehen beschränke.

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2G-Nachweis durch COVID-19-Maßnahmenverordnung

Rechtzeitig vor Mitternacht wurden gestern die am Freitag verkündeten Verschärfungen in der 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung und der Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 kundgemacht, die ab heute gilt.

Hier die wesentlichen Änderungen:

2G-Regel:

In der Gastronomie, Hotellerie, im Kulturbereich und im Sport haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Die bisher gültige 3G-Regelung wird damit weitestgehend von 2G abgelöst.

Übergangsfrist für Einmalgeimpfte

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Neue Corona-Maßnahmen: Rechtsgrundlage strittig

Coronavirus

Seit Anfang Oktober 2021 gelten in Wien wieder deutlich strengere Corona-Regeln als bundesweit. Ob die entsprechende Verordnung im Covid-19-Maßnahmengesetz Deckung findet, ist aber strittig.

Gleichstellung getesteter, genesener und geimpfter Personen

In Wien haben zu Nachtgastronomie und Bars nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt, diese 2G-Regel gilt auch bei Zusammenkünften von über 500 Personen, Antigen-Tests sind nicht mehr für den Eintritt gültig. (Siehe dazu: Neuregelung der Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. Oktober)

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Novelle zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Nachdem eine von ÖVP und Grünen beantragte Novellierung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes vorerst nur Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen enthielt, brachten die Koalitionsparteien im Plenum dazu einen bereits angekündigten Abänderungsantrag ein, mit dem einem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen werden soll.

Der Verfahrenshilfeantrag ist nun gem. § 8a Abs. 3 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ein ab der Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

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Wien erlässt COVID-19-Öffnungsbegleitmaßnahmen

Der Landeshauptmann von Wien hat mit der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Gesundheitsministers begleitenden Maßnahmen ab 1. Juli vorgesehen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln

Darin werden das Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln (Reisebusse, Betriebsstätten für körpernahe Dienstleistungen, Gastgewerbe, Unterkunftsstätten, nichtöffentliche Sportanlagen, Bäder, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten etc.) nur zulässig,

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Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht weitere Lockerungen der Covid-Maßnahmen vor

Am Montag Abend wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverdnung sowie die 1. Novelle zu dieser Verordnung kundgemacht. Darin werden die Details zu den weiteren Lockerungen der Covid-Maßnahmen ab 1. Juli und  weitreichende Erleichterungen bei der Maskenpflicht geregelt.

Überall dort, wo die „3-G-Regel“ gilt („geimpft, getestet, genesen“) gilt, muss keine Maske mehr getragen werden. Als Maske gilt zumindest ein Mund-Nasen-Schutz. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises bzw. zum Test gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

3-G-Regel

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