Wien erlässt COVID-19-Öffnungsbegleitmaßnahmen

Der Landeshauptmann von Wien hat mit der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Gesundheitsministers begleitenden Maßnahmen ab 1. Juli vorgesehen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln

Darin werden das Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln (Reisebusse, Betriebsstätten für körpernahe Dienstleistungen, Gastgewerbe, Unterkunftsstätten, nichtöffentliche Sportanlagen, Bäder, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten etc.) nur zulässig, wenn

  • ein PCR-Test,
  • ein Genesungszertifikat,
  • ein Impfzertifikat (ab 22 Tage nach der Erstimpfung, sofern die Zweitimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegt)
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,

dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft vorgewiesen wird. Das Zertifikat bzw. der Absonderungsbescheid oder Nachweis über neutralisierende Antikörper ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Orte der beruflichen Tätigkeit

Zusätzlich zu § 9 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbe, körpernahe Dienstleister (Friseure, Fußpflege, Masseure, Kosmetiker) nur betreten werden, wenn die oben angeführten Nachweise erbracht werden. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Bettenführende Kranken- und Kuranstalten

Zusätzlich zu § 11 Abs. 1 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung hat der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird. Die Einschränkungen gelten jedoch beispielsweise nicht für Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und Patienten-, Behinderten und Pflegeanwälte.

Erhebung von Kontaktdaten

Der Betreiber einer Betriebsstätte oder Einrichtung sowie die entsprechenden Verantwortliche wie z.B. Gastgewerbebetriebe und Unterkunftsstätten etc. sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung die Daten zu erheben.

Für die Details: Hier geht’s zur Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 vom 30.06.2021 …

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