Ab heute Lockdown für alle in ganz Österreich

Der Hauptausschuss des Nationalrates hat den am Freitag angekündigten bundesweiten Lockdown mit den Stimmen der Koalitionsparteien ÖVP und Grüne sowie auch jenen der SPÖ am Sonntag Abend abgesegnet. Damit gelten ab heute wieder für alle Menschen in Österreich Ausgangsbeschränkungen. Der Lockdown gilt vorerst für 10 Tage und soll um weitere 10 Tage verlängert werden. Angekündigt wurde, dass der Lockdown nur bis einschließlich 12.12.2021 andauern soll.  

Wie schon aus früheren derartigen Phasen bekannt, müssen Handel, Gastronomie etc. zusperren. Danach soll für Geimpfte und Genesene wieder geöffnet werden, der Lockdown für Ungeimpfte geht aber weiter.

Hier eine Übersicht über die Maßnahmen:

Maskenpflicht:

  • FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)

Ausgangsbeschränkungen:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartneringesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.

Verkehrsmittel:

  • Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
  • Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen:

  • Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
  • Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  • Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

Schule:

  • Schule für alle, die sie brauchen
  • Stundenplan bleibt aufrecht
  • Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
  • Kinder dürfen jedoch ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.
  • Sonderbetreuungszeit ist nicht vorgesehen.
  • Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bildungsministeriums

Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • Generelle Home-Office-Empfehlung, auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus

Gastronomie:

  • Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet.
  • Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.

Skifahren/Sport im Freien:

Im Gegensatz zu einem ursprünglichen Entwurf ist nun während des Lockdowns für Skifahrer die Benutzung von Seilbahnen doch erlaubt. Benutzer und Benutzerinnen müssen einen 2G-Nachweis vorweisen. Bisher war vorgesehen, dass Seilbahnen nur genutzt werden dürfen, wenn man sie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse oder zu beruflichen Zwecken benötigt.

In geschlossenen oder abdeckbaren Gondeln oder Sesselliften (wie auch in geschlossenen Stationen) muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden. Auch andere Sportstätten im Freien können betreten werden, wobei man den jeweiligen Sport nur gemeinsam mit Angehörigen oder „wichtigen Bezugspersonen“ ausüben und es zu keinem Körperkontakt kommen darf. Geschlossene Räumlichkeiten wie Garderoben dürfen nur betreten werden, sofern dies zur Ausübung des Sports im Freien erforderlich ist.

Ab dem Februar 2022 soll es eine Impfpflicht geben.

Hier geht’s zu den Details auf der Homepage des Gesundheitsministeriums …

Hier geht’s zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV …

 

Teilen mit: