Nach Auffassung der Personalvertretung des Unabhängigen Finanzsenates erfüllt der vorgelegte Entwurf für ein Bundesfinanzgericht die vom Verfassungsgesetzgeber angestrebte Verbesserung des Rechtsschutzes nicht. Vielmehr sei ein Rückschritt im Rechtsschutzstandard gegenüber dem status quo im Unabhängigen Finanzsenat erfolgt. Das sei ua an der Machtverschiebung von der Vollversammlung zum Präsidenten und somit von der Selbstverwaltung zur weisungsgebundenen, monokratischen …
In den letzten 20 Jahren haben sich die UVS-Richter einigen Respekt verschaft. Nun sollen die UVS durch sogenannte Landesverwaltungsgerichte ersetzt werden.
Florian Klenk (Falter Printausgabe)
Der Haken liegt im Kleingedruckten, wie die Vereinigung der Mitglieder des UVS in einer Stellungnahme an die Stadt Wien festhält: Der Gesetzesentwurf, so rügen die UVS-Richter, würde den Rechtsschutz der Bürger verschlechtern.
Die ersten Entwürfe aus den Ländern liegen bereits vor und lassen Tendenzen und Intentionen der Politik erkennen, die auch die volle Aufmerksamkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfordern. MARKUS THOMA Es wird nicht bloß die Zukunft weisen, ob sich das neue Element der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz – im Sinne einer Wahlverwandtschaft – der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Teil …
Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages
Am Beginn der Ausschussberatungen befasste sich am Mittwoch, 17. Oktober, der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss ) mit einer Vorlage der Landesregierung für ein UVS-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz und nahm diese einstimmig an.
Durch die Novellierung erwarte er eine Verfahrensbeschleunigung, hob LAbg. Dr. Florian Kreibich (ÖVP) in der Diskussion hervor. LAbg. Lukas Essl (FPÖ) betonte, dass das neu zu schaffende Landesverwaltungsgericht unbedingt budgetär und personell bestens ausgestattet werden müsse, um effizient arbeiten zu können. Daher stelle sich die Frage nach den Kosten, die diese Neuerung mit sich bringe.
Die massive Kritik der UVS-Vereinigung am Entwurf des Wiener Magistrates für das neue Landesverwaltungsgericht wird nun auch vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes geteilt. Sowohl dem Versuch, wesentliche Entscheidungsbefugnisse einem Präsidenten zu übertragen, wird eine Absage erteilt als auch dem Unterfangen, ein von der Justiz abweichendes System von Rechtspflegern zu etablieren. Für beide Vorhaben fehlt es an …
Der SPÖ Landtagsklub sieht sich in diesem Punkt einig mit dem Justizausschuss des österreichischen Nationalrats. Nach Auffassung des SPÖ Landtbgsklubs bilden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen lediglich die Mindeststandards für die Landesverwaltungsgerichte ab.
Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts ist es, den Vollzug der Gesetze durch die Verwaltungsbehörden und durch die Landesregierung zu kontrollieren. Diese Kontrollfunktion erfordert daher nicht nur die richterliche Unabhängigkeit bei der Amtsausübung sondern auch organisationsrechtliche Strukturen, die jede mögliche Einflussnahmel der Landesregierung auf die Rechtssprechung des Landesverwaltungsgerichts ausschließen. Es darf nicht der leiseste Anschein entstehen, dass, auch nur mittelbar, auf die Rechtssprechung Einfluss genommen werden könnte.
Die Grünen Oberoesterreich: Ergebnisse der Grünen Klubklausur: Langjährige Forderung der Grünen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger endlich realisiert: die Landesverwaltungsgerichte
Hirz: „Landesverwaltungsgerichte bedeuten nicht nur einen deutlich verbesserten und aufgewerteten Rechtsschutz und kürzere Verfahrungsdauern für die BürgerInnen sondern sie sind auch ein großer Schritt für die Verwaltungsreform. Deshalb wollen wir Grüne uns auch bei der Umsetzung stark engagieren“.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD üben harte Kritik am Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG)
Wien komme, als der weitaus größten Verwaltung aller Bundesländer und mit Rücksicht auf seine besonderen Stellung hinsichtlich der hier getroffenen Ausführungsgesetzgebung nicht zuletzt angesichts des Gebots weitestgehend einheitlicher Regelungen im gesamten Bundesgebiet besondere Bedeutung zu. Der vorliegende Entwurf eigne sich allerdings nicht als Vorbild.
In dieser Entschließung, die von allen Parlamentsparteien unterstützt wurde, wird die Ausarbeitung gemeinsamer Standards zur Herstellung eines einheitlichen Richterbildes in Österreich gefordert, um so die Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen sowie die Einheitlichkeit des Organisations- und Dienstrechts der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder zu gewährleisten.
Univ-Prof. Dr. Öhlinger, einer der renommiertesten Verfassungsexperten in Österreich, hat sich dankenswerter Weise bereit erklärt, in einem Online-Interview mit der „Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate“ (ZUV) zu den wesentlichsten Fragen der richterlichen Unabhängigkeit Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme bescheinigt die Standesvertretung der UVS-Mitglieder dem Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien einen gewaltigen Rückschritt auf dem Weg zu einer unabhängigen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Kritisiert werden vor allem die vorgesehen Einflussmöglichkeiten der Landesverwaltung auf das Gericht, die Einschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit und die Übertragung weiter Bereiche der Berufungsverfahren auf nichtrichterliche Rechtspfleger.
Der vorliegende Entwurf werde dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Noelle vorgegebenen Ziel, im Land Wien die organisationsrechtlichen Grundlagen für ein den bundesverfassungsgesetzlichen und den europarechtlichen Vorgaben genügendes (Rechnung tragendes) Landesverwaltungsgericht zu schaffen und den Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Wien zu verbessern, nicht gerecht.
Ganz im Gegenteil würden die im Entwurf vorgesehenen Regelungen einen deutlichen Rückschritt gegenüber dem derzeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewährleisteten Rechtsschutzstandard bewirken. Der Entwurf konterkariere zudem die Zielsetzung des Verfassungsgesetzgebers, ein möglichst einheitliches Richterbild zu schaffen und die Durchlässigkeit zwischen den richterlichen Berufen zu erleichtern. Dem vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfolgten Ziel einer Beschleunigung der Verfahren und einer Verkürzung der Instanzenzüge werde nachgerade entgegengewirkt.
Chance für echte Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht genützt
In Ansehung der strukturellen Mängel des Entwurfes, der in zentralen Punkten den verfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, lehnt die Standesvertretung der UVS-Mitglieder diesen Entwurf sowie insbesondere das diesem Entwurf zu Grunde liegende Konzept, die gerichtsförmige Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Land Wien zu schwächen, ab und bedauert zutiefst, dass das Land Wien die sich ihm bietende Chance, eine auf dem bewährten Modell des Unabhängigen Verwaltungssenats aufbauende, das richterliche Element noch stärkende Landesverwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten, nicht genützt hat.
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