Der SPÖ Landtagsklub sieht sich in diesem Punkt einig mit dem Justizausschuss des österreichischen Nationalrats. Nach Auffassung des SPÖ Landtbgsklubs bilden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen lediglich die Mindeststandards für die Landesverwaltungsgerichte ab.
Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts ist es, den Vollzug der Gesetze durch die Verwaltungsbehörden und durch die Landesregierung zu kontrollieren. Diese Kontrollfunktion erfordert daher nicht nur die richterliche Unabhängigkeit bei der Amtsausübung sondern auch organisationsrechtliche Strukturen, die jede mögliche Einflussnahmel der Landesregierung auf die Rechtssprechung des Landesverwaltungsgerichts ausschließen. Es darf nicht der leiseste Anschein entstehen, dass, auch nur mittelbar, auf die Rechtssprechung Einfluss genommen werden könnte.
Das bedeutet in Konsequenz, dass sämtliche organisatorischen Belange im Landesverwaltungsgericht angesiedelt sein müssen (sieht man von der Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ab). Der SPÖ Landtagsklub sieht sich in diesem Punkt einig mit dem Justizausschuss des österreichischen Nationalrats, der in einer Entschließung angeregt hat, gemeinsame Standards zu erarbeiten, die das höchste Maß an Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen sowie die Einheitlichkeit des Organisations- und Dienstrechts der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder gewährleisten.
Dies ist der Maßstab, an dem das Tiroler Organisationsrecht für das Landesverwaltungsgericht zu messen ist. Nach Auffassung des SPÖ Landtbgsklubs bilden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen lediglich die Mindeststandards für die Landesverwaltungsgerichte ab. Diese können im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtssprechung des Landesverwaltungsgerichts und der Verbesserung des Rechtsschutzes für die Bürger durch das Tiroler Organisationsrecht durchaus übertroffen werden.