Sicherheitspolizeigesetz: Novelle bringt neue Verwaltungsstraftatbestände

Bild: SN/APA/ROBERT JAEGER
Bild: SN/APA/ROBERT JAEGER

Noch vor der Sommerpause soll das Parlament eine Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) beschließen.

Neben der Ausweitung von sogenannten Gefährderansprachen sowie Neuregelungen bei DNA-Proben sollen auch neue Verwaltungsstraftatbestände geschaffen werden.

Die Polizei soll künftig potenziellen Gefährdern, bei denen nicht ausgeschlossen wird, dass sie terroristische Angriffe starten, klar machen, wie gefährlich eine weitere Radikalisierung wäre. Zugleich sollen solche Menschen auf Deradikalisierungsprogramme hingewiesen werden. Diese Vorgangsweise war bisher dezidiert nur bei Hooligans vorgesehen. Dazu kommt die Verpflichtung für „Radikalisierte“, sich zu bestimmten Zeitpunkten bei Sicherheitsbehörden zu melden. Dies dient laut Innenministerium dazu, Radikalisierung zeitnahe zu erkennen, regelmäßigen Kontakt sicherstellen und Betroffene von besonders gefährdeten Veranstaltungen fernzuhalten. Auch hier war eine entsprechende Bestimmung zu Gewalttätern bei Sportveranstaltungen das Vorbild.

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Glücksspielgesetz (2) : Unabhängige Glücksspielbehörde fehlt

„Rien ne va plus“ heißt es derzeit für die vom Finanzminister angekündigte unabhängige Glücksspielbehörde. Dabei ist Österreich eines der wenigen Länder in der EU, das bis heute keinen Regulator im Glücksspielbereich hat, welcher den Markt und die Einhaltung des Spielerschutzes überwachen würde. Eine unabhängige Aufsicht ist aber schon deswegen notwendig, weil das Finanzministerium eine grobe …

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Entsenderichtlinie und Lohndumping: Zahnlose Strafverfolgung

Nach den Gesetzesmaterialien zum dem Anfang Juni beschlossenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurden im Jahr 2015 insgesamt 133.680 ausländische Arbeitnehmer nach Österreich entsandt, was eine Steigerung von 26 % gegenüber 2014 bedeutet. Weiters wurden bisher 1.167 Bescheide wegen Unterentlohnung erlassen und Geldstrafen in Höhe von 11.187.920 € verhängt.

Laut einem Bericht des „Standard“ zeige sich aber am Beispiel der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Burgenland) wie zahnlos die Strafverfolgung ist: Von 1,1 Millionen € gegen ausländische Unternehmen verhängt Geldstrafen seien nur 2.000 € vollstreckt worden, von 160 Verfahren seien 155 offen.

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Vortrag: Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliche Ermittlungsmaßnahmen

Uni Wien Rechtswissenschaft_de_4cWolfgang Helm, Richter des Verwaltungsgerichts Wien, referierte vor den versammelten ProfessorInnen, AssistentInnen und einer großen Zahl interessierter Studentinnen und Studenten über den Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliche Ermittlungsmaßnahmen und mögliche Anpassungen des – vom VfGH voriges Jahr zum zweiten Mal aufgehobenen – § 106 StPO.

Nach einer Darlegung der bestehenden Beschwerdemöglichkeiten gegen Rechtsverletzungen durch behördliches Einschreiten und Verhalten (mit oder ohne Zwangsgewalt) stellte der Vortragende das nichtöffentliche strafprozessuale Einspruchsverfahren dem sowohl im Instanzenzug als auch durch die Öffentlichkeit besser überprüfbaren verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenüber.

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Richterliches Dienstrecht: Größere Durchlässigkeit geplant

In einer Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sieht das Bundesministerium für Justiz in § 207 Abs. 4 RStDG  die rechtliche Möglichkeit vor, dass VerwaltungsrichterInnen (der Bundesverwaltungsgerichte) nach 5 Jahren Praxis in die Justiz wechseln können.

Diese Änderung wird von allen richterlichen Standesvertretungen in einer gemeinsamen Stellungnahme als erster Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Richterbilds begrüßt.

Es sei erfreulich, dass der Gesetzgeber nunmehr beginnt, für die Umsetzung des Entschließungsantrags des Verfassungsausschusses aus dem Jahr 2012 Sorge zu tragen.

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Neuregelung der Verfahrenshilfe: Vorschläge der Gerichtspräsidenten zur Effizienzsteigerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

c9b7fac77cIn einer gemeinsamen positiven Stellungnahme zur geplanten Neuregelung der Verfahrenshilfe wurden auch Vorschläge unterbreitet, die nach Ansicht der PräsidentInnen  der Verwaltungsgerichte  mit überschaubarem legistischen Aufwand zu einer erheblichen Effizienzsteigerung der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit führen würden.

Es  erscheine sinnvoll, auch im VwGVG eine dem § 193 ZPO entsprechende Bestimmung betreffend das Schließen der Verhandlung einzuführen. Dies mit der Konsequenz, dass ein neues  Vorbringen nach Schluss der Verhandlung nur noch erstattet werden kann, wenn es ohne Verschulden der Parteien nicht bereits vor bzw in der Verhandlung vorgebracht wurde.

Weiters solle die Einführung der Möglichkeit einer „gekürzten Erkenntnisausfertigung“ im 2. Abschnitt des VwGVG nach dem Modell der StPO (vgl § 270) angedacht werden. Das würde die Verwaltungsgerichte deutlich entlasten, die Verfahrensdauer verkürzen.

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„Online -Durchsuchung“ ante portas ?

Bundestrojaner 2Die Gesetzeswerdung des sogenannten „Bundestrojaners“, mit dem Computer- und Smartphone-Inhalte abgefangen werden, geht in ihre letzte Phase.

Noch im Mai soll die entsprechende Novelle der Strafprozessordnung beschlossen werden. Massive Kritik gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf kommen laut „Standard“ nicht nur vom Finanzministerium und der Datenschutzkommission, sondern auch von der Technischen Universität Wien.

So ist nach dem Gesetzestext nicht einmal klar, ob damit der Behörden auch das Einschleusen von Überwachungssoftware über das Internet („Remote-Installation“) erlaubt wird. Darauf dürfte das Finanzministerium mit seiner Kritik abzielen, wonach der Gesetzesentwurf in manchen Bereichen „inhaltlich unzureichend determiniert“ sei und dessen Erläuterungen „vielfach nicht exakt auf den geplanten Normtext abgestimmt“ seien.

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Asylnovelle: Recht auf Asylverfahren kann künftig zeitweilig eingeschränkt werden

Schwerpunkt Migration
Schwerpunkt Migration

Flüchtlinge werden in Österreich künftig nur noch ein eingeschränktes Recht auf ein Asylverfahren haben, wenn eine Überforderung der staatlichen Behörden bzw. eine Überlastung der öffentlichen Dienste droht.

Entsprechende Sonderbestimmungen für das Asylverfahren wurden gestern beschlossen.

Die Maximaldauer eines Asylverfahrens ist künftig gesetzlich mit 15 Monaten – statt wie bisher 6 Monate – festgelegt. Ursprünglich hätte diese Obergrenze in begründeten Einzelfällen um weitere drei Monate überschritten werden können. Davon hat man letztendlich jedoch Abstand genommen. In den präzisierten Erläuterungen wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass Asylanträge bestimmter „vulnerabler Personengruppen“ wie unbegleitete Minderjährige prioritär behandelt werden können. Auch in einigen anderen Punkten wurden die Erläuterungen nachgeschärft.

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Glückspielgesetz – was nun ? (2)

Glücksspielgesetz ist mit EU-Recht vereinbar und weiterhin anzuwendenUngelöstes Problem: Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und Parteianträgen, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl.Ro 2014/03/0063).

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, wie damit umzugehen ist, wenn die Behördenparteien die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht wahrnehmen, insbesondere die an sie gerichteten Fragestellungen nicht beantworten. In diesen Fällen wird es für die Gerichte zunehmend unmöglich, auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente zielführend einzugehen.

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Asylnovelle (4): Kritik auch von Rechtanwälten und Justizrichtern

Schwerpunkt Migration
Schwerpunkt Migration

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bezweifelt in seiner Stellungnahme, dass EU-Recht mit Hinweis auf die öffentliche Sicherheit in der geplanten Form per Verordnung außer Kraft gesetzt werden kann.

Bezweifelt wird aber auch, dass – wie in den Erklärungen angegeben – die im Vorjahr erreichten Asylzahlen bereits eine derartige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind. Zumindest aber müsse, so die Vertretung der Rechtsanwälte, im Gesetz festgelegt werden, unter welchen Umständen die Regierung per Notverordnung wesentliche Asylrechte außer Kraft setzen kann.

Ähnlich die Argumentation der österreichischen Richtervereinigung in ihrer Stellungnahme.

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