„Online -Durchsuchung“ ante portas ?

Bundestrojaner 2Die Gesetzeswerdung des sogenannten „Bundestrojaners“, mit dem Computer- und Smartphone-Inhalte abgefangen werden, geht in ihre letzte Phase.

Noch im Mai soll die entsprechende Novelle der Strafprozessordnung beschlossen werden. Massive Kritik gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf kommen laut „Standard“ nicht nur vom Finanzministerium und der Datenschutzkommission, sondern auch von der Technischen Universität Wien.

So ist nach dem Gesetzestext nicht einmal klar, ob damit der Behörden auch das Einschleusen von Überwachungssoftware über das Internet („Remote-Installation“) erlaubt wird. Darauf dürfte das Finanzministerium mit seiner Kritik abzielen, wonach der Gesetzesentwurf in manchen Bereichen „inhaltlich unzureichend determiniert“ sei und dessen Erläuterungen „vielfach nicht exakt auf den geplanten Normtext abgestimmt“ seien.


Die Technische Universität Wien stellte fest, dass sich der Staat in Interessenkonflikte bringe, wenn er sich auf die Suche nach Sicherheitslücken in Programmen mache, um über diese den Trojaner in fremde Systeme einzuschleusen. In der „Österreichischen Strategie für Cybersicherheit“ verfolge der Staat „explizit ein gegenteiliges Interesse“, so die TU Wien. Außerdem wendet die TU Wien allgemein gegen Pläne der Computerdurchsuchung ein, dass ein Eindringen in das System ja beweise, dass das System manipuliert werden könne. „So ist vorstellbar, dass durch gezielte Manipulation eine Situation geschaffen wird, in der ein der Überwachung bewusster Krimineller durch geschickte Manipulation den Verdacht auf andere lenken kann“, warnt die TU Wien.

Der „Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich“ verweist in seine Stellungnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Vorratsdatenspeicherung und den Bericht einer Interministeriellen Arbeitsgruppe von BMJ und BM für Inneres zur „Online -Durchsuchung“ aus dem Jahr 2008, in welchem diese Maßnahme als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet wurde. Hier wird die Schaffung einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage zur Datenermittlung im Rahmen des Staatsschutzgesetzes befürchtet.

Anders sieht das nach einem Beitrag im „Standard“ der Oberste Gerichtshof, der einen „schärferen“ Bundestrojaner befürwortet:

„Sollte der Gesetzgeber eine sogenannte Remote-Installation tatsächlich ausschließen wollen, wäre der Gesetzestext zu präzisieren.“ Der OGH rät auch dazu, diese mögliche Einschränkung zu überdenken, da so die „praktische Durchführbarkeit der kriminalpolitisch als notwendig empfundenen Maßnahme – insbesondere was den Zugriff auf Smartphones betrifft – zu weitgehend reduziert würde.“

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