Richterliches Dienstrecht: Größere Durchlässigkeit geplant

In einer Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sieht das Bundesministerium für Justiz in § 207 Abs. 4 RStDG  die rechtliche Möglichkeit vor, dass VerwaltungsrichterInnen (der Bundesverwaltungsgerichte) nach 5 Jahren Praxis in die Justiz wechseln können.

Diese Änderung wird von allen richterlichen Standesvertretungen in einer gemeinsamen Stellungnahme als erster Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Richterbilds begrüßt.

Es sei erfreulich, dass der Gesetzgeber nunmehr beginnt, für die Umsetzung des Entschließungsantrags des Verfassungsausschusses aus dem Jahr 2012 Sorge zu tragen.


Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass es zur Verwirklichung dieses Ziels bis 2022, insbesondere im Bereich einer gemeinsamen Aus- und Fortbildung, weitergehender Bemühungen und Maßnahmen bedarf. Eine gemeinsamen Aus- und Fortbildung ist nach Auffassung der Standesvertretungen nicht nur ein wesentliches Qualitätsmerkmal, sondern bildet diese erst die Basis für eine echte Berufsmobilität der RichterInnen verschiedener Gerichtsbarkeiten.

Hier die Stellungnahme lesen…

Aus Sicht der Verwaltungsrichtervereinigung ist zu ergänzen, dass aus systematischen Gründen die vorgeschlagene Bestimmung in den §§ 25 ff RStDG einfügt werden sollte, da nur so ein Wechseln auch von RichterInnen der Verwaltungsgerichte in den Ländern zur Justiz rechtlich möglich wäre.

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