Umfassende Reform des Vergaberechts beschlossen

Für das EU-Richtlinienpaket zum Vergaberecht  ist die Umsetzungsfrist (16. April 2016) längst abgelaufen. Nun hat der Nationalrat die notwendige Reform des Vergaberechts beschlossen.

Demnach sollen künftig mehr Aufträge nach dem Bestbieterprinzip und nicht alleine nach dem günstigsten Preis vergeben werden. Ab Oktober 2018 müssen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronisch erfolgen.

Ausnahmen für öffentlichen Verkehr

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Glücksspielgesetz: Internetblockaden gegen illegales Glücksspiel

Der Entwurf für eine Glücksspielnovelle soll  den Behörden neue wirkungsvolle Mittel im Kampf gegen illegale Anbieter in die Hand geben.

Bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gilt als zentrales Problem  das illegale Online-Glücksspiel. Es gibt rund 2000 Internetseiten, die im Inland illegales Glücksspiel anbieten. Das illegale Online-Glücksspiel wird in aller Regel nicht von Österreich aus angeboten. Die Server stehen in Ländern mit zumeist gar keinen oder niedrigeren Spielerschutzstandards. Über das Internet sind diese Glücksspielangebote jedoch auch im Inland trotz gesetzlichen Verbots für Spieler frei verfügbar.

„IP-Blocking“  von Webseiten

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Neues „Sicherheitspaket“ : Weiterhin keine richterliche Kontrolle

APA/HERBERT FARRHOFER

Die Rechtsanwälte stehen  dem neuen Überwachungspaket („Sicherheitspaket“) skeptisch gegenüber. Nur wenig sei verbessert, einiges sogar verschärft worden, stellte der Präsident der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK), Rupert Wolff, fest.

Nach wie vor fehle weitgehend die richterliche Kontrolle. Damit „reihen wir uns in die Reihe jener Länder ein, die – wie Ungarn oder Polen – Angst vor ihren eigenen Bürgern haben“, sagte Wolff im APA-Gespräch. Er hält die Kritik aufrecht, dass Österreich mit dem Paket einen Schritt Richtung Überwachungsstaat setzt.

Neuer Name „Quick Freeze“

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Ist Österreichs Föderalismus reformierbar?

Auch die neue Regierung verspricht eine Bundesstaatsreform. Doch zwischen der Absicht und dem Tun liegen die Hürden des föderativen Anspruchs und der herrschenden Realverfassung. Ein Abriss von Ferdinand Karlhofer.

„Echte“ Föderationen mit gleichem Rechtsstatus für alle Landesteile gibt es in Europa nur vier: die Schweiz, Österreich, Deutschland und Belgien. Im Fall Österreich gibt es verschiedentlich allerdings Zweifel, ob das Land tatsächlich als Föderation einzustufen ist. In der Tat, beim Durchblättern der Verfassung springt ins Auge, dass die Kompetenzfelder des Bundes detailreich aufgelistet sind, während die Rechte der Bundesländer auf nicht näher definierte Residualkompetenzen beschränkt sind. Und eklatant bescheiden ist der Kompetenzrahmen des Bundesrats. Als Parlament der Bundesländer ist ihm eigentlich die Aufgabe zugedacht, Kontroll­instanz und Gegengewicht zum Nationalrat zu sein. Wenn der Einfluss sich aber darin erschöpft, da und dort ein aufschiebendes Veto einzulegen, das dann von der ersten Kammer ohne lange Prozedur mittels Beharrungsbeschluss zurückgewiesen wird, kann von Kontrolle nicht wirklich die Rede sein.

Verfassung und Verfassungswirklichkeit

So weit die Nominalverfassung mit all ihren mittlerweile hundert Jahre zurückreichenden Baufehlern. Wie aber sieht die Realverfassung aus? Eine Schlüsselfunktion kommt dabei der Institution Landeshauptmann (LH) zu. Dem Landeshauptmann, und nur ihm, untersteht die gesamte Landesverwaltung. Nur der Landeshauptmann mit seiner Verwaltung ist Vollzugsorgan für die so genannte mittelbare Bundesverwaltung, die dem Verfassungstext zufolge der Bundespolitik zuarbeiten soll, in der Praxis aber zentralstaatliche Zielvorstellungen nicht selten konterkariert, statt sie zu stützen. Nicht außer Betracht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang die Landeshauptleutekonferenz.

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Justizministerium nun auch für Verwaltungsgerichte zuständig

Mit der aktuellen Novelle zum Bundesministerien-Gesetz wird der bisher beim Bundeskanzleramt angesiedelte Verfassungsdienst eine Sektion des Bundesminiteriums für Justiz. Damit fällt neben den Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums, das nun in das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) umbenannt wurde.

Die Zuständigkeit für das Verfahrensrecht der Behörden und Verwaltungsgerichte liegt jetzt ebenso beim Justizministerium wie die Organisation der Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen haben. Auch die Datenschutzbehörde ist nicht mehr beim Bundeskanzleramt, sondern dort angesiedelt.

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Asylverfahren (5): Verschärfte Bestimmungen für Asylwerber in Kraft

Schwerpunkt Migration

Am 1. November 2017 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Hauptstoßrichtung des Gesetzes ist die raschere Außerlandesbringung bzw. freiwillige Ausreise abgewiesener  Asylwerber. Damit  soll eine stufenweise Systematik zur Bekämpfung des rechtswidrigen Aufenthalts abgelehnter Asylwerber umgesetzt werden.

Verlängerung der Schubhaft

Die Schubhaft kann nach den neuen Bestimmungen auf bis zu sechs Monate (bisher vier) bzw. drei Monate für mündige Minderjährige (bisher zwei) erstreckt werden. Bei besonderen Umständen ist eine ununterbrochene Festhaltung bis zu 18 Monate möglich (bisher zehn Monate in einem Zeitraum von 18 Monaten). Ein Verfahren zur Aberkennung von Asyl soll künftig nicht erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern bereits bei Anklageerhebung bzw. bei Betreten auf frischer Tat oder bei Verhängung von Untersuchungshaft eingeleitet werden. Für den Abschluss des Aberkennungsverfahrens ist aber weiterhin die Rechtskraft im Strafverfahren abzuwarten.

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Gesetzesbegutachtung wird digital: Jede/Jeder kann Stellung nehmen

Ab sofort kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger bei der Entstehung von Gesetzen einbringen: Auf der Homepage des Österreichischen Parlaments können Gesetzesentwürfe bewertet und Stellungnahmen dazu abgeben werden.   Die Stellungnahmen können entweder direkt auf der Website über ein Formular eingebracht oder alternativ per E-Mail an die Adresse: begutachtung@parlament.gv.at geschickt werden. Zudem gibt es …

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Sicherheitspaket: Einschränkung von Bürgerrechten befürchtet

Die Begutachtungsfrist für das von Justizminister Brandstetter und Innenminister Sobotka vorgelegte „Sicherheitspaket“ ist gestern zu Ende gegangen.

Aufgrund der großen Anzahl an Stellungnahmen aber auch wegen der laufenden Übersiedlung des Parlaments ist mit Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Stellungnahmen auf der Parlamentshomepage zu rechnen.

Warnung vor Beeinträchtigung der Grundrechte

Der Gesetzesentwurf beinhaltet neben Maßnahmen zur Überwachung verschlüsselter WhatsApp- oder Skype-Nachrichten auch eine Reihe von anderen Befugnissen, die Bürgerrechtsorganisationen als „massive Einschränkung von Rechten“ wahrnehmen. Dazu zählen neben der Verwendung von Schadsoftware durch den Staat – Stichwort „Bundestrojaner“  – etwa der Einsatz von sogenannten IMSI-Catchern, Netzsperren, die Vorratsdatenspeicherung für Videoüberwachung, eine abgewandelte Form der „allgemeinen“ Vorratsdatenspeicherung (Quick Freeze), eine Vollüberwachung aller Autofahrer sowie die Abschaffung anonymer Wertkarten. Laut dem Gesetzesvorschlag wird die Polizei zudem befugt, „personenbezogene Daten (…) auch an (..) Menschen weiterzugeben, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken.“

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Gewerbeordnungsnovelle 2017: Neuerungen im Betriebsanlageverfahren

Am 17.7.2017 wurden sowohl der berufsrechtliche Teil der Novelle der GewO (BGBl Nr. I 94/2017) als auch der anlagenrechtliche Teil der GewO (BGBl Nr. I 96/2017) kundgemacht.

Der anlagenrechtliche Teil bringt im Betriebsanlagenrecht Verfahrenserleichterungen und eine Verkürzung der Entscheidungsfristen.

Verkürzung des Behördenverfahrens

(c) imago stock&people

Während Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit für die Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren haben, beträgt die Frist im regulären Betriebsanlagenverfahren nunmehr nur vier Monate. Und das vereinfachte Verfahren – für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial – darf nur noch zwei und nicht mehr drei Monate dauern. Das „One-Stop-Shop“-Prinzip, bei dem auch bautechnische und naturschutzrechtliche Vorschriften in das Bewilligungsverfahren miteinbezogen worden wären, scheiterte im Parlament an der erforderlichen 2/3 Mehrheit.

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Abschaffung des Amtsgeheimnisses wieder gescheitert

Foto: bluedesign – Fotolia/Oliver Boehmer/Fotolia

Bereits seit viereinhalb Jahren haben die Regierungsparteien über die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und den Beschluss eines sogenannten Informationsfreiheitsgesetzes verhandelt. Im Dezember 2014 ist im Ministerrat der Entwurf für ein „Informationsfreiheitsgesetz“ beschlossen worden. Dort war vorgesehen, dass für den Zugang zu Informationen – ähnlich den deutschen Informationsfreiheitsgesetzen –  den Verwaltungsgerichten eine zentrale Rolle zukommen sollte.

Doch für die Abschaffung des Amtsgeheimnisses als Verfassungsbestimmung ist eine Zweidrittelmehrheit nötig, die bis dato nicht gefunden werden konnte. Im letzten Verfassungsausschuss vor den Neuwahlen wurde deutlich, dass es bis Herbst 2017 in dieser Causa keine Einigung mehr geben wird.

Österreich ist Schlusslicht

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