Verwaltungsverfahrensgesetze: Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter (DVVR)

Insgesamt drei Entwürfe hat der Verfassungsdienst (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) derzeit zur Begutachtung ausgesendet, welche Änderungen des AVG, des VStG und des VwGVG betreffen sowie die Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in seinem Forderungsprogramm „Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022“ bereits festgestellt, dass für die  Rechtsanwender durch das Nebeneinander verschiedener  Verfahrensordnungen  eine   Gemengelage entstanden ist, welche nur schwer zu überblicken ist.

Durch jede  weitere Novelle  der Verfahrensgesetze  oder  neue  verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen  in Materiengesetzen wird diese Entwicklung weiter vorangetrieben.  Es wurde daher zur  Vereinheitlichung  der  Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gefordert, das VwGVG  zu  einer  abschließend geregelten, eigenständigen Verwaltungsprozessordnung auszubauen.

Neuregelung bringt keine Beschleunigung

Gerade die aktuell zur Begutachtung ausgesendeten  Entwürfe zeigen, wie berechtigt diese Forderung ist.  So wird beispielsweise ein „Schluss des Ermittlungsverfahrens“ vorgesehen. Diese Maßnahme zur Beschleunigung der Verfahren wird aber nicht wie erwartet im VwGVG geregelt,  sondern im AVG (Neufassung des § 18 Abs. 8 und § 39 Abs. 4 AVG).  Wenn aber bereits im Verfahren vor der Behörde quasi ein Neuerungsverbot vorgesehen wird, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass sich das Verfahren einmal mehr zu den Verwaltungsgerichten hin verlagert. Diese Maßnahme ist somit an ungeeigneter Stelle, nämlich verfahrensrechtlich „zu früh“, angesetzt und unausgereift.

Neuregelung nach Vorbild der ZPO

Der Dachverband hat sich daher in einer Stellungnahme gegen diese Neuregelung ausgesprochen. Vielmehr wird auf die Stellungnahme auf einen Vorentwurf  verwiesen, wonach „[i]m Sinne einer Konzentration des Verfahrens … angeregt [wird], die Parteien des [verwaltungsgerichtlichen] Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ihnen ja Gelegenheit gibt, ihr Vorbringen vollständig zu erstatten, von weiterem Vorbringen (Sachvorbringen und Beweisanträgen) zu präkludieren, um dem [Verwaltungsgericht] auf der Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung – so wie dies etwa nach dem Vorbild der Zivilprozessordnung der Fall ist – die Möglichkeit und Grundlage zu geben, zu entscheiden.“

Hier geht’s zur Stellungnahme des DVVR …

Hier geht’s zu den weiteren Novellen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Änderung (41/ME)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 u.a., Änderung; Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (52/ME)

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