Datenschutz-Grundverordnung bringt neue Kompetenzen für Verwaltungsgerichte

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche ab 25. Mai 2018 in Geltung ist, bringt für alle Verwaltungsgerichte eine gesonderte Zuständigkeit für den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz. Dazu wurde in der Bundesverfassung in Art. 130 B-VG ein Abs. 2a eingefügt.

Damit erkennen die Verwaltungsgerichte in Zukunft auch über Beschwerden von Personen, die behaupten, „durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten (gemäß der Datenschutz-Grundverordnung)  verletzt“ worden zu sein.

In Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung wurde für das Bundesverwaltungsgericht im  BVwGG die Bestimmung des § 24a eingefügt, in welcher vorgesehen wird, dass über derartige Beschwerden ein Senat zu entscheiden hat.

zum Gesetzestext …

zum Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses …

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