Bis 1. Juni 2018 läuft noch das Begutachtungsverfahren für eine vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausgesandete Novelle des EGVG, der Verwaltungsverfahrensgesetze 2008 und des VStG.
Durch Änderungen des VStG (wie zB die Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung, die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen oder die Möglichkeit des Absehens von der Durchführung des Strafverfahrens, wenn ein höherer Strafbetrag eingezahlt wurde als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene) sollen das Strafverfahren und der Strafvollzug effizienter, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Der Entwurf sieht weiters eine Überarbeitung und Evaluierung des Kumulationsprinzips vor und soll den Grundsatz „Beraten statt strafen“ verwirklichen.
Durch Änderungen des EGVG und des VStG soll zudem klarer als bisher geregelt werden, in welchen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen. Ferner sollen sie generell dazu ermächtigt werden, Amtshandlungen auch außerhalb des Sprengels der örtlich zuständigen Behörde vorzunehmen.
Neuregelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit
Auch eine Neuregelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gem. § 9 Abs. 1 VStG ist vorgesehen. In Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird.
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