Verwaltungsverfahrensgesetze (2): Kumulationsprinzip endet 2020

Die Regierung will das Kumulationsprinzip in Verwaltungsstrafverfahren ab 2020 aufheben. Das sieht ein Mittwoch in Begutachtung geschickter Entwurf des Justizministeriums vor. Bis dahin soll es außerordentliche Strafmilderung für solche Fälle geben.

Außerdem erhält die Polizei mehr Rechte: Die zwangsweise Identitätsfeststellung soll auch dann möglich sein, wenn ein Verdächtiger nicht auf frischer Tat ertappt wird.

Das Kumulationsprinzip besagt, dass bei Verwaltungsdelikten jedes Vergehen einzeln bestraft wird. Damit werden z.B. Arbeitszeitverletzungen in Großkonzernen, die mehrere tausend Mitarbeiter betreffen, härter bestraft als in kleinen Firmen mit einigen wenigen Mitarbeitern. Ab 2020 soll es dagegen nur noch eine einzelne Strafe geben. Im Gesetzesentwurf des Justizministeriums heißt es dazu: „Hat jemand durch eine Tat (…) ein und dieselbe Verwaltungsvorschrift mehrmals verletzt (…) ist eine einzige Strafe zu verhängen. Die Strafhöhe bleibt durch die verletzte Verwaltungsvorschrift begrenzt.“

Bei geringem Verschulden milderes Vorgehen


Diese Bestimmung tritt 2020 in Kraft. Sollten Ministerien der Meinung sein, dass sie das Kumulationsprinzip in einzelnen Bereichen beibehalten wollen, müssen sie die entsprechenden Strafbestimmungen neu beschließen lassen. Bis dahin gilt eine „außerordentliche Strafmilderung“: Demnach sind Mehrfachstrafen „auf ein angemessenes Ausmaß zu mildern“, wenn die Summe der Einzelstrafen in Hinblick auf das Verschulden unverhältnismäßig wäre. Von der Milderung ausgenommen bleiben sollen laut den Erläuterungen Strafen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung.

Gelockert wird auch die Vorgehensweise bei hohen Geldstrafen. Laut Verwaltungsstrafgesetz reicht derzeit nämlich schon die bloße Fahrlässigkeit aus, um eine Tat zu bestrafen. Und Fahrlässigkeit wird automatisch angenommen, wenn kein Schaden eintritt und der Täter seine Unschuld nicht glaubhaft machen kann. Diese Bestimmung – also die automatische Annahme der Fahrlässigkeit – soll künftig nur noch für Strafhöhen bis 50.000 Euro gelten. Das Justizministerium begründet das damit, dass diese automatische Annahme der Schuld bei hohen Strafen besonders problematisch sei.

 

In welchen Fällen die Exekutive Identität feststellen darf

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass die Polizei zusätzliche Rechte erhalten soll. Derzeit dürfen Polizisten wegen eines Verwaltungsdelikts nur dann eine Identitätsfeststellung vornehmen, wenn ein Verdächtiger auf frischer Tat ertappt wird. Künftig soll das auch möglich sein, wenn der Verdächtige unmittelbar danach „glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt“ wird. Als Beispiel nennen die Erläuterungen einen Schwarzfahrer. Dieser wird zwar von den Kontrolleuren, nicht aber von der später hinzugezogenen Polizei, auf frischer Tat angetroffen und müsste sich daher nach geltender Rechtslage nicht ausweisen. Zudem dürfen Polizisten die Identitätsfeststellung mit „angemessenem Zwang“ durchsetzen.

Hier den Beitrag in der Wiener Zeitung lesen …

 

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