„Die Organisation des Grundrechtsschutzes – nationale und europäische Perspektiven“
Linz, 21. Juni 2013
Repräsentationsräume der Universität Johannes Kepler Universität, Altenberger Straße 69, 4040 LinzKünftig gilt nur mehr die Online-Version des EU-Amtsblatts. Zum 1. Juli 2013 wird die elektronische Ausgabe des EU-Amtsblatts aufgrund einer neuen Verordnung des Rates (Nr. 216/2013 vom 7. März 2013) rechtsverbindlich. Das Amtsblatt kann über EUR-Lex aufgerufen und seine Echtheit überprüft werden.
„Die Organisation des Grundrechtsschutzes – nationale und europäische Perspektiven“
Linz, 21. Juni 2013
Repräsentationsräume der Universität Johannes Kepler Universität, Altenberger Straße 69, 4040 Linz
Einbezogen wurde auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie bei der Verbesserung des Unternehmensumfelds eine wichtige Rolle spielt, sei es im Rahmen der Erteilung von Lizenzen, der Beilegung von Konflikten mit der Verwaltung in Steuerfragen oder bei Konflikten mit nationalen Regulierungsbehörden.
Erhebliche Unterschiede herrschen u.a. darin, inwieweit eine Justiz als unabhängig wahrgenommen wird.
Der als Bericht veröffentlichte Justizbarometer enthält objektive, verlässliche und vergleichbare Zahlen zur Funktionsweise des Justizsystems in den 27 Mitgliedstaaten der EU. Die Verbesserung der Qualität, der Unabhängigkeit und der Wirksamkeit der Justizsysteme ist bereits Teil des Europäischen Semesters, mit dem die Grundlagen für eine Rückkehr zu mehr Wachstum und Beschäftigung geschaffen werden sollen.
Sind die ordentlichen Gerichte bei einem Verstoß gegen die GRC unionsrechtlich verpflichtet, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (um eine Gesetzesprüfung zu erreichen) oder können sie das der GRC widersprechende Gesetz im konkreten Fall (schlicht) unangewendet lassen?
In der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens setzt sich der OGH ausführlich und kritisch mit dem Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, auseinander, in dem der VfGH zum Ergebnis gelangt war, dass die von der GRC garantierten Rechte einen Prüfungsmaßstab insbesondere auch im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG bilden.
OGH 17.Dezember 2012, 9 Ob 15/12i
siehe auch: Erschüttert Luxemburger Entscheidung Grundrechtssystem in Europa?
EuGH forciert die direkte Anwendung der Grundrechtscharta – ohne Rücksicht auf entgegenstehendes nationales (Verfassungs) Recht
In einem richtungsweisenden Urteil vom 26. Februar 2013 ( Rechtssache C-617/10) hat sich der Europäische Gerichtshof ausführlich mit der Frage der direkten Anwendbarkeit von Bestimmungen der Europäischen Grundrechtscharta durch Gerichte auseinandergesetzt.
Der EuGH hat in diesem Urteil festgehalten, dass ein nationales Gericht, das einen Widerspruch von nationalem Recht zur GRC ortet, „gehalten (sei), für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (. . .) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste“.
Verwaltungsgerichtshof eröffnet Beschwerdeführern die Berufung auf die EU-Grundrechtecharta. Steuergesetze könnten mitunter leichter ausgehebelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof betätigt sich ab sofort als ein weiterer Hüter der Grundrechte neben dem Verfassungsgerichtshof. In Anwendung der EU-Grundrechtecharta leistet der Gerichtshof erstmals der Beschwerde eines Steuerpflichtigen Folge, die nach der bisherigen Judikatur praktisch aussichtslos gewesen wäre. „Durch das Unionsrecht ist …
Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R) wurde 1967 gegründet. Die Union ist eine NGO (Nichtregierungsorganisation), seit 5. Mai 1971 mit mitwirkendem Status beim Europarat und seit 2003 als eine Organisation mit einem Beobachterstatus bei der CEPEJ, dem Europäisches Komitee für die Wirksamkeit der Justiz.
Die E.U
.R repräsentiert den Beruf des Rechtspflegers und vergleichbarer höherer Beamter in Europa. Mehrere nicht-europäischen Organisationen sind der E.U.R als assoziierte Mitglieder beigetreten, also hat die E.U.R nicht nur in Europa Einfluss.
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Ukraine wegen der unzulässigen Absetzung eines Richters verurteilt. Die Tatsache, dass über die Entlassung des Richters nicht von einem unabhängigen und unparteilichen Tribunal befunden wurde, stellt dabei den Kern der Kritik dar.
Karl-Otto Sattler, Strassburg Neue Züricher ZeitungDas Urteil zeigt einmal mehr die mangelnde Gewaltenteilung und andere rechtsstaatliche Probleme im osteuropäischen Land auf.
Damit stellen sich auch Fragen zur Beendigung der Funktion von Senatsmitgliedern. Antworten gibt eine Empfehlung des Europarates
Mit Ablauf dieses Jahres enden nach gut zwanzigjähriger Tätigkeit die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und werden diese durch Verwaltungsgerichte ersetzt. Damit endet auch die Funktion der, auf unbestimmte Zeit ernannten Senatsmitglieder.
Schon die UVS waren Tribunale, also Gerichte, im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und in Österreich als Verfassungsgesetz in Kraft gesetzt wurde. Die Mitglieder dieser Senate waren somit Richter im Sinne dieser Bestimmung.
Für die Mitglieder dieser aufzulösenden Tribunale sehen die meisten einfachgesetzlichen Überleitungsbestimmungen vor, dass diese bei persönlicher und fachlicher Eignung auf Antrag zu Richtern an den neuen Verwaltungsgerichten ernannt werden, in Wien ist eine Bewerbung vorgesehen.
Eine gute Zeit hatten die Litauischen VerwaltungsrichterInnen für ihren Wienbesuch gewählt und waren von der vorweihnachtlichen Stimmung der Stadt begeistert. Aber auch die fachliche Komponente des Besuches kam nicht zu kurz. Das umfangreiche Programm wurde einmal mehr von unserem Mitglied Edith Zeller, Genaralsekretärin der Vereinigung Europäischer Verwaltungsrichter, bestens organisiert. Die KollegInen der sehr jungen Litauischen …