EuGH forciert die direkte Anwendung der Grundrechtscharta – ohne Rücksicht auf entgegenstehendes nationales (Verfassungs) Recht
In einem richtungsweisenden Urteil vom 26. Februar 2013 ( Rechtssache C-617/10) hat sich der Europäische Gerichtshof ausführlich mit der Frage der direkten Anwendbarkeit von Bestimmungen der Europäischen Grundrechtscharta durch Gerichte auseinandergesetzt.
Der EuGH hat in diesem Urteil festgehalten, dass ein nationales Gericht, das einen Widerspruch von nationalem Recht zur GRC ortet, „gehalten (sei), für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (. . .) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste“.