Sind die ordentlichen Gerichte bei einem Verstoß gegen die GRC unionsrechtlich verpflichtet, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (um eine Gesetzesprüfung zu erreichen) oder können sie das der GRC widersprechende Gesetz im konkreten Fall (schlicht) unangewendet lassen?
In der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens setzt sich der OGH ausführlich und kritisch mit dem Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, auseinander, in dem der VfGH zum Ergebnis gelangt war, dass die von der GRC garantierten Rechte einen Prüfungsmaßstab insbesondere auch im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG bilden.
OGH 17.Dezember 2012, 9 Ob 15/12i
siehe auch: Erschüttert Luxemburger Entscheidung Grundrechtssystem in Europa?