Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zur Frage der Klagebefugnis von Umweltschutzorganisationen in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, dass anerkannte Umweltorganisationen Parteienrechte einzuräumen sind und diese Bescheide, die gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen, vor Gericht als Partei anfechten können.
Fehlende Umsetzung der Aarhus-Konvention
In Österreich fehlte bisher bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen. Vor allem Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention, der eine gerichtliche Beschwerde- und Überprüfungsmöglichkeit der Öffentlichkeit für sämtliche Verstöße gegen das innerstaatliche Umweltrecht vorsieht, hat noch keinen Eingang in die heimische Rechtsordnung gefunden (siehe dazu: Lücken im innerstaatlichen Rechtsschutz).