Zugang zu Umweltinformationen – am Beispiel „Glyphosat“

Die EU-Lebensmittelsicherheitsbehörde (Efsa) hatte das Unkrautvernichtungsmittel „Glyphosat“ für gesundheitlich unbedenklich erklärt. Ein Grund dafür, dass die EU-Kommission die Zulassung des Pestizids Ende November 2017  um fünf weitere Jahre verlängert hat.

Vier Europaabgeordnete hatten bereits im laufenden Zulassungsverfahren im Mai 2017 beim Europäischen Gerichtshof auf die Herausgabe der Studien geklagt, die zur Basis der Efsa-Entscheidung gehören. Diese Studien waren von den Herstellern Monsanto und Cheminova selbst angefertigt worden.

Keine Offenlegung wegen Geschäftsinteressen

Die Efsa hatte die Geheimhaltung der Studien damit begründet, dass eine Veröffentlichung die Geschäftsinteressen der Urheber Monsanto und Cheminova gefährdet und damit geltendes EU-Recht verletzt hätte.

In der Klage wird dagegen vorgebracht, bei den Studien handle es sich um Umweltinformationen, die veröffentlicht werden müssten, selbst wenn Interessen von Unternehmen betroffen seien. Zudem sei das öffentliche Interesse in diesem Fall höher einzustufen als die Geschäftsinteressen.

Die EFSA habe dadurch, dass sie das öffentliche Interesse an der Offenlegung der verlangten Informationen nicht anerkannt habe, ihre Verpflichtungen aus den Art.2 und 4 der Verordnung Nr.1049/2001 und Art.41 der Verordnung Nr.178/2002 verletzt.

EuGH fordert transparente Verwaltung

Bereits in der Rechtssache C-673/13 hatte der EuGH festgestellt, dass der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Offenlegung von Umweltinformationen nicht entgegengehalten werden kann.

In der Rechtssache C-213/15 P  (Kommission/Patrick Breyer) hatte der Gerichtshof darüber hinaus betont, dass nach dem Vertrag von Lissabon der Anwendungsbereich des Transparenzgrundsatzes im Unionsrecht erweitert worden ist, mit dem Ziel einer offenen europäischen Verwaltung. Im Übrigen war in den USA die Einsichtnahme in die Unterlagen für das Zulassungsverfahren von „Glyphosat“ unter Berufung auf den „Freedom of Information Act“ möglich gewesen.

Siehe dazu: Deutsche Bundesregierung hilft bei der Geheimhaltung von „Glyphosat“-Studien

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