Österreich verteidigt Auswahlverfahren für Präsidenten der Verwaltungsgerichte vor dem Europarat

In seinem Forderungsprogramm „Agenda VG 2022“ hat sich der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) kritisch mit der aktuellen Situation der neuen Verwaltungsgerichte in Österreich auseinandergesetzt.

Unter anderem wurde gerügt, dass die Auswahl der Gerichtspräsidenten der neuen Verwaltungsgerichte ohne Mitwirkung der Richter erfolgt und nicht – entsprechend den europäischen Standards  – nach denselben Grundsätzen wie die Auswahl der Richter. Diese Kritik wurde seitens des Europarates (CCJE)aufgegriffen und Österreich Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

Justizminister nimmt Stellung

Im „Situation-Report 2017“ über die Situation der Justiz in Europa wird ein Schreiben des österreichischen Bundesministers für  Verfassung, Reformen,  Deregulierung und Justiz veröffentlicht (Seite 72 des Berichts), in dem dieser darauf hinweist, dass dieser Vorwurf nicht die österreichische Rechtslage widerspiegle („This  does  not  reflect  the  current  legal situation in Austria“).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Präsidenten der ordentlichen Gerichte sehr wohl von richterlichen Gremien (den Personalsenten) ausgewählt werden.  Eine Ausnahme bestehe nur für die Auswahl der Präsidenten der Verwaltungsgerichte.

Ungeachtet dieser Ausnahme, habe sich der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (gem. § 2 Abs. 3  BVwGG) dem  Hearing einer Kommission zu unterziehen, welche aus einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, dem Vertreter eines anderen Bundesministerium, zwei Rechtsprofessoren, und den Präsidenten der Höchstgerichte besteht. Auf Grund dieses Hearings schlage diese Kommission mindestens drei Kandidaten zur Ernennung vor.

Auswahl der Präsidenten ist reine Ermessenentscheidung der Regierung

Ungeachtet dieses Einwandes wird im „Situation-Report“ festgestellt, dass in Österreich die Auswahl und Ernennung der Präsidenten der Verwaltungsgerichte eine reine Ermessensentscheidung der jeweiligen Regierung (executive power) ist.

Diese Rechtslage entspricht nicht den Europäischen Standards (Empfehlung des Europarates über die Rolle der Gerichtspräsidenten, Abschnitt V.,  § 8)

Hier geht’s zum „Situation-Report 2017” (Report on judicial independence and impartiality in the Council of Europe member States in 2017)

 

Hier gehts zur Empfehlung Nr. 19 des Europarates über die Rolle der Gerichtspräsidenten

 

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