Verpflichtend zuerst zur Schlichtung, erst dann zum Gericht: Das ist der EU ein Dorn im Auge.
Erst kürzlich wurde Österreich von der EU-Kommission wegen Nichtumsetzung von Vergaberichtlinien verklagt – und jetzt hat die Republik ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren am Hals. Diesmal geht es um ein niederösterreichisches Spezifikum: Dort können Unternehmen, die mit Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber nicht einverstanden sind, nicht gleich vors Landesverwaltungsgericht ziehen. Sie müssen sich zuerst an eine Schlichtungsstelle wenden.
Die Wirtschaftskammer lobt das als Erfolgsmodell: 48 Schlichtungsanträge habe es im Jahr 2016 gegeben, in 94 Prozent der Fälle sei die Schlichtung gelungen. Die Unternehmen hätten sich dadurch ein kostspieliges Gerichtsverfahren erspart – die Schlichtung ist für sie gratis. Der EU-Kommission ortet jedoch einen Verstoß gegen Unionsrecht und hat Österreich zur Stellungnahme aufgefordert.
Verpflichtend oder fakultativ?
Für Juristen kommt das nicht wirklich überraschend. „Die Regelung widerspricht meines Erachtens der Rechtsmittel-Richtlinie, die einen unmittelbaren Zugang zu den Verwaltungsgerichten als Nachprüfungsinstanzen vorschreibt“, sagt Rechtsanwalt Rudolf Pekar, Vergaberechtsexperte bei fwp. Er verweist auf zwei EuGH-Urteile zur (inzwischen abgeschafften) Bundesvergabekontrollkommission (C-410/01, C-230/02) sowie eine ebenfalls bereits vor Jahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die sich auf Niederösterreich bezieht. „Die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel, eine gütliche Einigung von Streitfragen des Vergabeverfahrens zu ermöglichen, mag sinnvoll sein und ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden“, heißt es da. Der Zugang zum Nachprüfungsverfahren dürfe jedoch nicht an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle geknüpft werden (2009/04/0252). „Das besagt, dass bei richtlinienkonformer Interpretation das Schlichtungsverfahren nur fakultativen Charakter haben kann“, sagt Pekar.
Droht der außergerichtlichen Streitbeilegung nun das Aus? Manche befürchten das. „Schlichtungsstellen bewähren sich immer, wenn eine gerichtliche Streitbeilegung bzw. Rechtsdurchsetzung wegen hoher Kosten, asymmetrischer Machtverteilung etc. unrealistisch ist. Das erkennt die EU in vielen Bereichen – bei der Verbraucherschlichtung, im Mietrecht. Im Bereich des Vergabewesens aber leider nicht“, sagt Felix Ehrnhöfer, Generalsekretär der Bundeskammer der Ziviltechniker, zur „Presse“.
Die Verbraucherschlichtung ist ein fakultatives Angebot, im Mietrecht muss dagegen bei bestimmten Streitfällen zuerst die Schlichtungsstelle angerufen werden, sofern es in der betreffenden Gemeinde eine solche gibt. Was dafür sprechen mag, ist eben gerade das Machtgefälle – der wirtschaftlich Stärkere kann sonst die Schlichtung verweigern, sodass dem Schwächeren nur der teure Klagsweg bleibt. Das kann im Vergaberecht genauso zutreffen. Die Vereinbarkeit mit EU-Recht steht jedoch auf einem anderen Blatt.