
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit von Beamten aufgezeigt. Ausschlaggebend ist, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Beamten mit seiner dienstlichen Stellung bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen. Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich, kommt es dafür nicht an.