LVwG Kärnten soll Streitigkeiten im U-Ausschuss des Ktn. Landtages klären

Der Kärntner Landtag hat in seiner Sitzung am 01.02.2024 das Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages geändert und ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingeführt. Dabei sollen Streitigkeiten betreffend die Vorlage von Akten und Unterlagen an den U-Ausschuss vom Gericht gelöst werden. Weiters soll das LVwG klären, ob Entscheidungen des Präsidenten des Landtages betreffend die Freigabe von Informationen rechtswidrig sind oder nicht.

Dabei soll das LVwG in einem Senat ohne unnötigen Aufschub tunlichst binnen vier Wochen seine Entscheidung treffen. Das Gesetz, welches noch nicht kundgemacht ist, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung geltenden Rechtslage durchzuführen.

Obwohl sowohl die VRV als auch das LVwG Kärnten durch den Präsidenten auf die fehlende verfassungsrechtliche Grundlage für diese neuen geschaffenen Kompetenzen hingewiesen haben, und auch das Justizministerium Bedenken geäußert hat, wurde dem Initiativantrag im Landtag zugestimmt. Wie diese neue Zuständigkeit mit den vorhandenen Ressourcen bewältigt werden soll, ist völlig offen. Es ist daher zu befürchten, dass aufgrund der Dringlichkeit dieser neuen Angelegenheit andere anhängige Verfahren in der Bearbeitung zurückzustellen sein werden, was wiederum mit der Intention des Gesetzgebers, Verwaltungsgerichte als niederschwellige Gerichte für den Rechtsschutz des Bürgers einzurichten, im Widerspruch steht.

Die Kleine Zeitung schreibt am 02.02.2024, dass künftige U-Ausschüsse effektiver werden sollen, weil auch ausgegliederte Rechtsträger und Landesgesellschaften Unterlagen an den Ausschuss übermitteln müssen und Schwärzungen und Verweigerungen der Vergangenheit angehören sollen.

Mehrere Abgeordnete des Landtages weisen laut Ausführungen der Kleinen Zeitung darauf hin, dass es bei der Einsetzung des LVwG als Streitschlichtungsinstanz Rechtsunsicherheit gebe, weil dafür eine verfassungsrechtliche Grundlage fehle. Es werde wohl das Verwaltungsgericht bei erster Gelegenheit das Höchstgericht anrufen. Verzögerungen im Ablauf des U-Ausschusses wären somit die Folge. Mangels Alternative habe man diese Variante wählen müssen.

Univ.-Prof. Dr. Claudia Fuchs, WU Wien, zweifelt im Rahmen der Veranstaltung zur Feier „10 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in zwei Instanzen“ an der Universität Graz, ebenso an einer verfassungsrechtlichen Grundlage für diese neu geschaffene Zuständigkeit. Es sei fraglich, ob Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG so weit gesehen werden könne, dass eine solche Sonderzuständigkeit außerhalb eines Bezugs zur Verwaltung auf diese Bestimmung gestützt werden könne.

Hier geht es zum im Landtag beschlossenen Gesetz …

Hier geht es zur Stellungnahme der VRV …

Hier geht es zu allen Stellungnahmen zum Initiativantrag …

Siehe auch: Neue Kompetenz für das LVwG Kärnten im Zusammenhang mit U-Ausschüssen

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