Anti-SLAPP-Richtlinie der EU in Kraft

In einem Gastkommentar im Rechtspanorama der Presse fordert Charlotte Deiss, dass Österreich weiter gehen müsse, als nur die Mindeststandards der Anti-SLAPP-Richtlinie der EU gegen Einschüchterungsklagen umzusetzen. Es gehe hier um Klagen, die missbräuchlich eingesetzt werden, um Personen einzuschüchtern, die sich kritisch zu öffentlichen Themen äußern. Österreich habe zwei Jahre Zeit zur Umsetzung. Sie streicht heraus, dass die Richtlinie nur für Zivil- oder Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug gelte und daher rein innerstaatliche Fälle sowie Straf- und Verwaltungsverfahren von der Richtlinie nicht erfasst seien. Es brauche aber auch hier Maßnahmen und Schutz, wie die Erfahrung aus der Praxis deutlich mache.

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Dachverband kritisiert Entwurf zum Steiermärkischen Objektivierungsgesetz

Der Entwurf des Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes (StObjG) bezieht sich auch auf die Bestellung von Präsident:in und Vizepräsident:in des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und sieht ua. eine nicht-richterliche Begutachtungskommission sowie eine Befristung der Bestellung für einen Zeitraum von drei Jahren vor. Diese Vorgaben widersprechen nicht nur Europäischen Standards sondern auch dem B-VG.

Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter gibt zum og. Entwurf folgende Stellungnahme ab:

Entgegen dem Vorblatt des Entwurfes dient dieser sehr wohl der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, aber auch der Europäischen Menschenrechtskonvention: Wie sowohl die jährlich veröffentlichten Rechtsstaatlichkeitsberichte der Europäischen Kommission als auch die laufenden Evaluierungsberichte von GRECO (Group of States against Corruption) verdeutlichen (vgl. zuletzt den Zweiten Umsetzungsbericht der Vierten Evaluierungsrunde über Österreich, angenommen von GRECO in der 94. Vollversammlung im Juni 2023, GrecoRC4(2023)11), harrt aus Europäischer Sicht die Objektivierung der Ernennungsverfahren der Präsident:innen und Vizepräsident:innen der Verwaltungsgerichte nach wie vor einer Umsetzung.

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Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Zur Rolle der Gerichtsbarkeit

Im Rahmen der Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK) am 18.-19.04.2024 wurden aus den verschiedenste Perspektiven die Auswirkungen und dementsprechend die erforderlichen Umsetzungsthemen und offenen Fragen im Zusammenhang mit dem IFG in einer hochkarätigen Runde aus Vertreter:innen der Rechtsanwälte, der Richter und der Verwaltung beleuchtet. Eva Souhrada-Kirchmayer, Richterin am Bundesverwaltungsgericht, hat sich mit der Rolle der Verwaltungsgerichte beschäftigt und Problemstellungen und Aufgaben aufgezeigt, die es von den Gerichten nun bereits zu lösen gilt, um entsprechend bei Inkrafttreten des Gesetzes vorbereitet zu sein.

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Hohe Cybersicherheit soll durch die Umsetzung der NIS2-Richtlinie erreicht werden

Mit dem geplanten Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (NISG 2024) sollen Maßnahmen festgelegt werden, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen der Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich fallen, erreicht werden soll. Betroffen von diesem Bundesgesetz ist auch die gesamte öffentliche Verwaltung und damit auch die Justizverwaltung. Die Begutachtungsfrist endet am 01.05.2024.

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10-jähriges Jubiläum der Verwaltungsgerichte Österreichs in Salzburg

Bei dem vom Landesverwaltungsgericht Salzburg organisierten Festakt wurde im Namen der Präsident:innenkonferenz der Verwaltungsgerichte ins Festspielhaus Salzburg eingeladen. Der Karl-Böhm-Saal, dessen Decke von einem fast 600 m² großen Fresko eingenommen wird, lieferte einen wunderbaren Rahmen für diese Veranstaltung.

Die Unabhängigkeit der Verwaltungsichter:innen, deren essentielle Rolle im Rechtsstaat und die besondere Bedeutung der Verwaltungsgerichtsbarkeit für den einzelnen Bürger wurden mehrfach und vor allem auch von Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer hervorgehoben. Auf die Gewaltenteilung wurde im Besonderen hingewiesen und unterstrichen, dass jeglicher Anschein der Einflussnahme insbesondere durch die Politik zu unterbleiben habe. Uns Richter:innen wurde Mut zugesprochen, durch fachlich fundierte und wohl überlegte Entscheidungen auf die neuen Herausforderungen dieses und kommender Jahrzehnte z.B. im Umweltschutz unter Ausschöpfung des bestehenden Rechtsrahmens einzugehen und sich – bei aller Schnelllebigkeit dieser Tage – auch entsprechend Zeit für diese besondere Aufgabe herauszunehmen.

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Gericht decke Präsidentenbestellung

Auch die Presse berichtet in ihrem heutigen Rechtspanorama über die beim LVwG Tirol entschiedenen Fälle, in denen sich mitbewerbende Richter für das Präsidentenamt des LVwG Tirol diskriminiert gegenüber einem Landesbeamten ohne richterliche Erfahrung sahen.

Es sei das erste Mal, dass nach der Ernennung eines Präsidenten eines österreichischen Gerichts gerichtlich überprüft werde, ob Bewerber diskriminiert worden seien. Es haben sich um die Stelle des Präsidenten sieben Personen beworben: sechs Richter des LVwG Tirol, darunter der Vizepräsident des Gerichts, und Klaus Wallnöfer. Nach einem Hearing vor einer von der Landesregierung eingesetzten Kommission sei Wallnöfer auf einem Dreiervorschlag zusammen mit dem Vizepräsidenten und einem weiteren Richter des LVwG angeführt worden; die Regierung habe sich für Wallnöfer entschieden.

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In Deutschland schlägt das Bundesjustizministerium (BMJ) Änderung des Grundgesetzes zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts vor

Wie kann das Bundesverfassungsgericht vor Verfassungsfeinden geschützt werden? Das BMJ stellt hierfür als Gesprächsgrundlage der Ampel und Union einen Gesetzesentwurf und Diskussionspunkte vor, berichtet LTO .

Das Grundgesetz ordnet in Art. 94 Abs. 2 GG nur knapp an, dass für das Bundesverfassungsgericht „seine Verfassung und das Verfahren“ durch ein einfaches parlamentarisches Gesetz geregelt werden. Das ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geschehen. Es legt die Amtszeit sowie die Wahl der Mitglieder des Gerichts mit Zweidrittelmehrheit fest, schließt deren Wiederwahl nach ihrer 12-jährigen Amtszeit aus und enthält das Prozessrecht des Gerichts. 

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