Waffengleichheit bei der KI-Nutzung von Richter:innen und Anwalt:innen erforderlich

Sophie Martínez, Juristin und Expertin für Digitalisierung im Recht, gab in der Presse ein Interview zum Thema „Risiken und Chancen beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI)“ und betonte das Erfordernis der Waffengleichheit bei der Technologienutzung zum Wohl des Rechtsstaates, insbesondere im Bezug auf die „KI-Verordnung“ („AI-Act“), die KI reguliert. Die Rechtspflege zähle aktuell zu den Hochrisikobereichen laut AI Act und sehe sehr strenge Auflagen vor. Dadurch entstehende ungleichen technologischen Ausstattung der Gerichte im Vergleich zu Anwaltskanzleien könnten zu Ungleichheiten in der Technologienutzung zwischen Richter:innen und Anwält:innen führen. Man dürfe die Justiz nicht schwächen, indem man ihr State-of-the-Art-Tools vorenthalte, sondern müsse die Waffengleichheit zum Wohl des Rechtsstaats sichterstellen.

Zudem könnten sich Jurist:innen einen Arbeitstag pro Woche durch den Einsatz von KI ersparen, wenn diverse Recherchearbeiten mit Hilfe von KI erledigt werden könne. Dabei werde nicht einfach ChatGPT eingesetzt, das als Sprachprogramm grundsätzlich nicht als Recherchetool geeignet sei, sondern arbeiten die juristischen Fachverlage zusätzlich mit anderen KI, die gut suchen können.

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Das war das Maiforum 2024 (1): Künstliche Intelligenz (KI) in der Rechtsprechung

Im schönen Rahmen des Niederösterreichischen Landtagssaals in St. Pölten wurde nach den Grußworten von Landtagspräsident Karl Wilfing und der Eröffnung durch den Präsidenten des LVwG Niederösterreich Patrick Segalla zunächst darauf eingegangen, was überhaupt unter KI zu verstehen ist und wie sie derzeit genutzt wird, teilweise auch ohne dass es uns bewusst wäre. Im Weiteren wurde beleuchtet, ob der menschliche Richter in unserer Rechtsordnung als Rechtssprechungsorgan überhaupt vorausgesetzt wird oder ob und unter welchen Voraussetzungen KI die Rechtsprechungsfunktion übernehmen könnte.

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Kritik an Bestellungsprozedere der Präsidentin bzw. des Präsidenten des BVwG

Rechnungshofpräsidentin Kraker kritisierte im Rechnungshofausschuss des Parlaments vom 04.06.2024 (III-886 d.B.) die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG). Weiters stellt der Rechnungshof am BVwG eine hohe Fluktuation juristischer Mitarbeiter:innen fest. Planstellen blieben unbesetzt, heißt es in dem Prüfbericht, und habe das BVwG keine ausreichenden Maßnahmen gegen die Fluktuation gesetzt.

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EuG wies die Klagen der europäischer Richtervereinigungen wegen der Gefährdung der Rechtstaatlichkeit Polens als unzulässig zurück

Drei Verbände und eine Stiftung, die europäische Richter:innen vertreten, sind der Ansicht, dass die von Polen vorgeschlagenen und vom Rat genehmigten Etappenziele, u. a. solche zur Reform des polnischen Justizsystems, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Kläger beantragten daher, den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären. Polen habe den Anforderungen an die Justizreform, den Vorgaben des EuGH als Voraussetzung für Freigabe der Aufbauhilfen, nach Ansicht der vier klagenden Richtervereinigung nicht entsprochen.

Das Europäische Gericht I. Instanz (EuG) entschied jedoch nun überraschend mit Beschluss vom 04.06.2024, dass die klagenden Richtervereinigungen weder im eigenem Namen noch im Namen der Richter:innen, deren Interessen sie vertreten, wegen fehlender Rechtsgrundlage klagsbefugt seien. Auch regelmäßige Gespräche mit den Unionsorganen über die Frage der richterlichen Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit oder die Vertretung der Interessen von Richter:innen können keine Zuständigkeit begründen. Es sei vielmehr Aufgabe der Europäischen Kommission, auf die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen hinzuwirken.

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Tätigkeitsbericht 2023: VfGH konnte Massenverfahren effizient bearbeiten

In 68 Sitzungshalbtagen hat der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2023 wieder zu seiner Arbeitsweise wie in Zeiten vor der Pandemie zurückgefunden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer konnte deutlich reduziert werden und betrug rund 3 Monate (95 Tage).

Es war ein großer Zuwachs an neuen Rechtssachen von 7.993 im Vergleich zu 4.293 im Vorjahr zu verzeichnen, wobei die Erledigungen deutlich von 4.555 im Vorjahr auf 8.246 erhöht werden konnten, zumal noch 1.242 Verfahren aus dem Vorjahr anhängig waren. Der Rückstand konnte sohin auf 989 Angelegenheiten reduziert werden.

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Der Tätigkeitsbericht 2023 des LVwG Vorarlberg wurde veröffentlicht

Aus dem im Umlaufweg beschlossenen Tätigkeitsbericht sind keine gravierenden Änderungen für das Berichtsjahr zu entnehmen. Die Aktenbelastung hat sich ein wenig reduziert, der Personalstand ist nahezu gleich geblieben. Zur personellen Situation wird berichtet, dass die richterliche Belegschaft aus gemittelt 12,6 Vollzeitäquivalenten (im Jahr 2022 waren es 12,4) bestanden hat. Ein juristischer Mitarbeiter wurde für die Evidenz und als Datenschutzbeauftragter beschäftigt. Es wurde eine Ausbildungsjuristen- und eine Verwaltungspraktikantenstelle besetzt und im Sommer ein einmonatiges Ferialpraktikum in Anspruch genommen. Von den fünf Sekretärinnen waren drei teilzeitbeschäftigt.

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Deutscher Verwaltungsgerichtstag (2): Bericht der VEV – AEAJ zur Rechtsstaatlichkeit in Polen

Sylvain Mérenne, Präsident der Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter:innen (VEV – AEAJ) und Richter am Oberverwaltungsgericht Marseille, hielt fest, dass die Rechtsstaatlichkeitskrise in Polen nicht nur eine nationale polnische Angelegenheit sei. Die Entwicklung in Polen zeige sehr deutlich, welche Bereiche eines Rechtssystems zunächst unter Druck geraten und wie nach und nach rechtliche Institutionen und die Gerichtsbarkeit durch politische Einflussnahme geschwächt werden können. Dies führe letztlich zu einer Aushöhlung des Prinzips der Gewaltenteilung.

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Steirische Landesregierung lenkt bei der Besetzung von Leitungspositionen des LVwG Steiermark ein

Nach einem Bericht der Kleinen Zeitung soll aufgrund der massiven Kritik an der geplanten Befristung von Leitungspositionen des LVwG Steiermark im Begutachtungsverfahren zum Steiermärkischen Objektivierungsgesetz eingelenkt worden sein: In dem Letztentwurf der Landesregierung, der im Juni in Landtag beschlossen werden soll, sei nun das Landesverwaltungsgericht ausgenommen. Nun gelte die dreijährige Befristung nach der erstmaligen Bestellungen für alle Leitungsfunktionsfunktionen, jedoch nicht für das Landesverwaltungsgericht.

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