Bevor der Rechtsstaat erodiert: Lernen von England?

In einem Gastbeitrag in der „Presse“ analysiert der Autor die Einschränkung der Grundrechte durch die Bundesregierung bei Ausbruch der Corona-Pandemie,  die Informationspolitik der Bundesregierung, die Qualität der Rechtsakte und der Vollziehung.  Eine wesentliche Ursache für die dabei aufgezeigten erheblichen Rechtsstaatsdefizite liegt nach Auffassung des Autors im Versagen des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Verfassungsdiensts. (Siehe dazu: Verfassungskonformität der Corona-Maßnahmen – Prüfung durch Expertengruppe statt durch Verfassungsdienst)

Bevor der Rechtsstaat in Österreich weiter erodiere, wäre es sinnvoll, den Verfassungsdienst aus dem Bundeskanzleramt herauszulösen und ihn in eine von jedem parteipolitischen Einfluss befreite Einrichtung zu überführen, die der Law Commissionin Großbritannien nachgebildet sei.

Vollständig unabhängige Einrichtung erforderlich

Diese sei 1965 geschaffen worden und beschäftigt sich auf hohem fachlichen Niveau mit der Fortentwicklung der Rechtsordnung, ohne die Kompetenz des Parlaments in irgendeiner Weise einzuschränken. Die neue Einrichtung würde alle Aufgaben des Verfassungsdienstes übernehmen und müsste so geschaffen werden, dass sie in dringenden Fällen auch ohne jede Vorlaufzeit tätig werden und das zuständige Ministerium bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen unterstützen kann. Alle ihre Empfehlungen würden veröffentlicht und jedes Ministerium wäre verpflichtet, Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Einrichtung zu übermitteln.

Die Einrichtung müsste auch verpflichtet sein, zu Initiativanträgen im National- oder im Bundesrat wie auch zu Bürgerinitiativen Stellung zu nehmen. Primär sollte sie sich darum kümmern, dass das legistische und sprachliche Niveau der Rechtsordnung gesichert ist. Die Herauslösung aus dem Bundeskanzleramt würde auch gewisse Vorbehalte eines Ministeriums gegen das Kanzleramt ins Leere laufen lassen. Insbesondere in Koalitionsregierungen könnten solche Vorbehalte bestehen. Und nur die vollständige Distanz von nach parteipolitischen Gesichtspunkten besetzten Gremien werde es der Einrichtung ermöglichen, sich als vollständig unabhängig zu etablieren.

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