Das LVwG Steiermark stellte ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 6 der EMRK. Gegenstand des Verfahrens war die Bestrafung wegen Nichteinhaltung der im österreichischen Recht vorgesehenen Lohnverpflichtungen für entsandte Arbeitnehmer.
§ 7i Abs. 7 AVRAG (nunmehr § 29 Abs. 4 LSD-BG) sah vor, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts beträgt. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.


Gestern wurde das COVID-19-Impfpflichtgesetz kundgemacht und ist damit seit heute in Kraft getreten.
Mit der breiten Zustimmung des Bundesrats gestern zum COVID-19-Impfpflichtgesetz ist nun das parlamentarische Prozedere abgeschlossen. In Kraft treten wird das kontrovers diskutierte Gesetz, das noch vom Bundespräsidenten beurkundet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden muss, voraussichtlich Anfang nächster Woche.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in der Vergangenheit wiederholt gefordert, das Auswahlverfahren für Leitungspositionen an Verwaltungsgerichten nicht den politischen Parteien zu überlassen, sondern auf ein unabhängiges richterliches Gremium zu übertragen. Dazu wurde auf die Berichte von „GRECO“, ein Gutachten des Europarates und auf den Rechtstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission hingewiesen, welche die bestehende österreichische Rechtslage der politischen Ernennungen mit deutlichen Worten kritisiert haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 34 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG), welche die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Parteianträgen auf Normenkontrolle für unzulässig erklärt hat, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtsstaatsprinzips als verfassungswidrig aufgehoben (G 229/2021 vom 15.12.2021).