Überarbeitete Version des COVID-19-Impfpflichtgesetzes

Am Sonntag 16.01.2022 wurde die überarbeitete Version des COVID-19-Impfpflichtgesetzes präsentiert.

Damit soll der Initiativantrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) (2173/A) abgeändert werden, der neben dem Ministerialsentwurf COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (164/ME) eingebracht wurde.

Am 17. Jänner beginnt der parlamentarische Prozess des überarbeiteten Entwurfs zum COVID-19-Impfpflichtgesetz. Dieser beinhaltet eine Behandlung im Gesundheitsausschuss des Nationalrates, die Abstimmung im Plenum des Nationalrates, das parlamentarische Verfahren im Bundesrat sowie Unterschriften durch den Bundespräsidenten und den Bundeskanzler. Anschließend wird das beschlossene COVID-19-Impfpflichtgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft.

Am Montag, 17. Jänner 2022, 14.00 Uhr wird das Hearing im Gesundheitsausschuss mit ExpertInnen über die geplante Corona-Impfpflicht öffentlich in der Mediathek des Parlaments live übertragen.

Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht

Gemäß dem COVID-19-Impfpflichtgesetz sind folgende Personengruppen von der allgemeinen COVID-19-Impfpflicht ausgenommen:

  • Kinder und Jugendliche nun unter 18 Jahren
  • Schwangere Personen für die Dauer der Schwangerschaft.
  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann.
  • Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.

Für die Abwicklung des Strafverfahrens sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Für das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Rolle der Bezirksverwaltungsbehörde in Phase 2

In Phase 2 wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flächendeckend kontrolliert. Dies kann bei regelmäßigen bisher üblichen Kontrollen wie z.B. Einhaltung der Schutzmaßnahmen erfolgen. Wird bei der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der COVID-19-Impfpflicht im individuellen Fall nicht nachgekommen wurde, wird eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

Aufgrund dieser Anzeige wird die betroffene Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der COVID-19-Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes aufgefordert.

Kann der Impfnachweis bzw. der Nachweis eines Ausnahmegrundes erbracht werden, wir das Strafverfahren eingestellt. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung in der Höhe von bis zu 600 Euro ausgestellt („Impfstrafverfügung“).

Ab dem 15. März können per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sogenannte „Erinnerungsstichtage“ definiert werden. Diese liegen jeweils in einem Abstand von 6 Monaten zueinander. Mittels einem Datenabgleich durch den Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger wird ermittelt, wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den vorgesehenen Impfungen im Zentralen Impfregister erfasst wurde.

Anschließend werden betroffene Personen mit einem Erinnerungsschreiben darüber informiert, die ausständige Corona-Schutzimpfung bis zum nächsten sogenannten „Impfstichtag“ nachzuholen oder einen Ausnahmegrund durch dazu berechtigte Ärzt:innen ins Zentrale Impfregister eintragen zu lassen.

Rolle der Bezirksverwaltungsbehörde in Phase 3

Ab dem 15. März können zusätzlich zu den „Erinnerungsstichtagen“ per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sogenannte „Impfstichtage“ definiert werden. Impfstichtage finden frühestens einen Monat nach den Erinnerungsstichtagen statt und werden in den Erinnerungsschreiben als Frist für das Nachkommen der COVID-19-Impfpflicht angekündigt. Pro Jahr gibt es 2 Impfstichtage.

An den Impfstichtagen müssen alle Personen, die von der COVID-19-Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben.

Um festzustellen, wer der COVID-19-Impfpflicht nicht nachgekommen ist, bedarf es eines Datenabgleiches aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem. Der Datenabgleich wird vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger auf Bundesebene durchgeführt. Anschließend werden die Bezirksverwaltungsbehörden darüber informiert, welche Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich der COVID-19-Impfpflicht nicht nachgekommen sind und daher eine Verwaltungsübertretung begangen haben.

Die Strafe aufgrund der Nicht-Erfüllung der COVID-19-Impfpflicht wird nach dem Datenabgleich am jeweiligen Impfstichtag verhängt.

Strafverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde

Gegenüber einer Person dürfen pro Kalenderjahr höchstens vier Strafverfahren geführt werden, die zu einer Bestrafung führen.

Das Strafverfahren wird grundsätzlich in einem so genannten abgekürzten Verfahren geführt. Wird bei diesem die Strafe nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet und der genaue Sachverhalt ermittelt.

Das Strafverfahren wird eingestellt, wenn innerhalb von 2 Wochen ab Ausstellung der Strafverfügung ein Impfnachweis oder ein Nachweis über einen Ausnahmegrund der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden kann.

Strafausmaß der Verwaltungsübertretung

Bei einem abgekürzten Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 600 Euro. Bei einem ordentlichen Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Bei der Festlegung des Strafausmaßes im ordentlichen Verfahren wird auf die Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der betroffenen Person Rücksicht genommen. In keinem Verfahren wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Rechtsmittel der Strafverfügung

Gegen eine Strafverfügung kann binnen 2 Wochen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet in einem Straferkenntnis, in dem eine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung.

Gegen dieses Straferkenntnis kann eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht werden.

Hier geht’s zur überarbeiteten Version COVID-19-Impfpflichtgesetz vom 17. Jänner 2022 (PDF, 368 KB)

Hier geht’s zur Homepage des Gesundheitsministeriums …

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