Seit Samstag dem 5. Februar 2022 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft. Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte gestern mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ dazu auch die COVID-19-Impfpflichtverordnung (160/HA) des Gesundheitsministers, in der etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt werden. Opposition kritisiert viele offene Fragen beim Vollzug.
So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und – bis zu 180 Tagen nach Probenahme – Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations- und KrebspatientInnen genannt. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V. Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen.
Regelungen zu Impfintervallen und anerkannten Impfstoffen