Hauptausschuss genehmigt Verordnung des Gesundheitsministers zur COVID-19-Impfpflicht

Seit Samstag dem 5. Februar 2022 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft. Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte gestern mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ dazu auch die COVID-19-Impfpflichtverordnung (160/HA) des Gesundheitsministers, in der etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt werden. Opposition kritisiert viele offene Fragen beim Vollzug.

So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und – bis zu 180 Tagen nach Probenahme – Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations- und KrebspatientInnen genannt. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V. Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen.

Regelungen zu Impfintervallen und anerkannten Impfstoffen

Als erfüllt gilt die Impfpflicht für jene, die vor Inkrafttreten mindestens dreimal oder nach einer COVID-19-Infektion zweimal geimpft sind, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme und die Zweitimpfung bis 190 Tage danach erfolgt ist. Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich einer Erstimpfung, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen. Wenn seit der Erstimpfung 360 Tage ohne Zweitimpfung verstrichen ist, muss eine neue Impfserie begonnen werden. Ähnliches gilt für länger zurückliegende Zweitimpfungen.

Für die Erfüllung der Impfpflicht anerkannt sind neben den in Österreich ohnehin zugelassenen Impfstoffen auch zwei chinesische (Sinopharm, Sicovac) und drei indische Präparate (Covaxin, Covovax, Covishield). Der russische Impfstoff Sputnik V findet hingegen keine Erwähnung in der Verordnung. Bei Personen, die sich im Ausland mindestens zwei Impfungen mit einem nicht anerkannten Impfstoff unterzogen haben, gilt die dortige zweite Impfung als Erstimpfung.

Ausnahmebestimmungen

Ebenfalls festgelegt wurden die Ausnahmebestimmungen von der Impfpflicht. Diese betreffen neben Schwangeren auch Personen, die durch die Impfung in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten. Darunter fallen laut Verordnung Menschen mit Allergien bzw. Überempfindlichkeiten gegen einzelne Inhaltsstoffe der Präparate, Personen mit einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen oder Autoimmunerkrankung sowie an Corona oder einer anderen akuten, schweren, fieberhaften Infektion Erkrankte und multimorbide Personen. Auch jene, die schwere Impfnebenwirkungen aufwiesen fallen darunter.

Ebenfalls ausgenommen sind Personen, bei denen keine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung zu erwarten ist. Dies betrifft laut Verordnung Menschen nach einer Knochenmark-, Stammzellen oder Organtransplantation, bei einer andauernden Kortisontherapie, bei Immunsuppression oder anderen Therapien mit bestimmten Medikamenten sowie KrebspatientInnen, die in den letzten sechs Monaten eine Chemo-, Biologika- oder Strahlentherapie erhalten haben bzw. an einer metastasierenden Krebserkrankung auch ohne laufende Therapie leiden. Auch Menschen, die trotz dreimaliger Impfung keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben, fallen unter die Ausnahmen.

Festgelegt werden in der Verordnung auch die Ambulanzen, die neben Amtsarzt oder Epidemiearzt das Vorliegen von Ausnahmegründen für ihre PatientInnen bestätigen können. Zu diesen Ambulanzen inländischer Krankenanstalten zählen – je nach Ausnahmegrund – Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie, Ambulanzen für Innere Medizin, Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin sowie Neurologische Ambulanzen.

Mückstein verwies in seiner Beantwortung auf die Sonderregelung für Menschen, die mit Sputnik V oder einem anderen im Ausland zugelassenen Präparat geimpft wurden. Da man davon ausgehe, dass durch eine zweifache Impfung mit Sputnik V eine gewisse Immunität gegeben sei, werde dies als Erstimpfung anerkannt, was einer „pragmatischen Lösung“ entspreche.

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