Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen. Diese Frage hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. 2007 legte er nach österreichischem Recht („Maria-Theresianisches Privileg“) die Prüfung als Baumeister ab. Seitdem praktiziert er als Planender Baumeister in Österreich, wo er sein Planungsbüro betreibt. Zuvor hatte er u.a. die Gesellen- und die Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk sowie die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk abgelegt. Ferner erwarb er 2012 den Akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) in der Studienrichtung Bauingenieurwesen (Hochbau). Seinem im Jahr 2008 gestellten Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer entsprach der Beklagte nicht.
Mit dem am 11. Juli 2013 kundgemachten BGBl. I Nr. 122/2013 wurde u.a. die Bestimmung des § 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) über die örtliche Zuständigkeit der neuen Verwaltungsgerichte weitreichend geändert.
Neue Richter mit politischem Hintergrund lassen die Wogen hochgehen. Ein Personalsenat hat nicht, wie sonst üblich, über die Bestellung entschieden. Gericht und Land verteidigen die Kür: „Keine Polit-Heinis.“
Im neuen Landesverwaltungsgericht wird das Personal des Unabhängigen Verwaltungssenats übernommen. 
Das Ö1-Mittagsjournal hat in Ländern mit grüner Regierungsbeteiligung nachgefragt, wo der Anspruch auf Transparenz und Sauberkeit ja besonders hoch sein müsste. Die Chefin der Wiener Grünen war ebenso wenig erreichbar wie der Klubobmann im Gemeinderat, aber es wird versichert, dass alles transparent ablaufe. So seien von den 60 Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates alle bis auf einen als Verwaltungsrichter übernommen worden.