Das Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. Nr. I 33/2013) enthält eine Reihe von Bestimmungen, die bereits mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind.
So ist im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmung des § 21 VStG (Ermahnung) außer Kraft getreten. Sie wurde inhaltlich neu in § 45 VStG geregelt. Weiters ist die Bestimmung über die Strafbemessung in § 19 Abs. 1 VStG neu formuliert worden. Auch die Verjährungsbestimmungen sind neu gefasst worden.
Das Ö1-Mittagsjournal hat in Ländern mit grüner Regierungsbeteiligung nachgefragt, wo der Anspruch auf Transparenz und Sauberkeit ja besonders hoch sein müsste. Die Chefin der Wiener Grünen war ebenso wenig erreichbar wie der Klubobmann im Gemeinderat, aber es wird versichert, dass alles transparent ablaufe. So seien von den 60 Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates alle bis auf einen als Verwaltungsrichter übernommen worden.
Einladung zum Symposion „Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht“ 