Das Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. Nr. I 33/2013) enthält eine Reihe von Bestimmungen, die bereits mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind.
So ist im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmung des § 21 VStG (Ermahnung) außer Kraft getreten. Sie wurde inhaltlich neu in § 45 VStG geregelt. Weiters ist die Bestimmung über die Strafbemessung in § 19 Abs. 1 VStG neu formuliert worden. Auch die Verjährungsbestimmungen sind neu gefasst worden.
Im Einzelnen sind folgende Bestimmungen des VStG seit 1. Juli 2013 neu in Kraft:
§ 19 Abs. 1 (Strafbemessung) § 25 Abs. 3 (Amtswegigkeit des Verfahrens) § 31 samt Überschrift (Verjährung) § 32 Abs. 2 (Verfolgungshandlung) § 34 (Absehen von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens) § 37 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Sicherheitsleistung) § 37a (Vorläufige Sicherheit) § 41 (Ladung) § 44 Abs. 3 Z 1(Niederschrift) § 45 Abs. 1 (Einstellung des Verfahrens) § 47 (Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung) § 48 (Inhalt der Strafverfügung) § 49a Abs. 1, 2 und 6 (Anonymverfügung) § 50 Abs. 1 und 5a (Organstrafverfügung) § 52 (Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten) § 54b Abs. 1, 1a und 3 (Vollstreckung von Geldstrafen) § 64 Abs. 5 (Kosten des Strafverfahrens)