In seinem Urteil vom 18. 7. 2013 im Fall Schädler-Eberle gegen Liechtenstein behandelte der EGMR die Zulässigkeit des Unterbleibens einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht.
In Zivilverfahren vor dem ersten und einzigen Gericht besteht ein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (hier: betreffend die Gültigkeit eines Flächenwidmungsplanes), außer wenn außergewöhnliche Umstände deren Entfall rechtfertigen. Die Pflicht zur Verhandlung ist daher nicht absolut. Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, hängt von den Fragen ab, über die zu entscheiden ist, nicht von der Häufigkeit solcher Verfahren. Das Absehen von einer Verhandlung ist daher nicht nur zulässig, wenn es sich um seltene Verfahren handelt.
Gestern hat der Bundespräsident die umstrittene Bestellung der 80 neuen Richter für die ebenfalls neuen 11 Verwaltungsgerichte bestätigt. Doch die Kritik an der Bestellung reißt nicht ab. Einige der neuen Richter kommen direkt aus Ministerbüros von SPÖ und ÖVP. Die Vereinigung der bisherigen Verwaltungsrichter befürchtet, dass durch den Anschein der Parteilichkeit vermehrt Urteile angefochten werden können.
Regierung und Präsident Perl bestreiten „parteipolitische Einflussnahme“ auf das Verwaltungsgericht.
Laut „Presse“-Recherchen könnte bei der Auswahl der neuen Verwaltungsrichter Parteipolitik im Spiel gewesen sein.
Die Grünen wollen der „fachlichen und persönlichen Einigung“ der von der Bundesregierung vorgesehenen Richter nachgehen. Für die Auswahl der Richter durch die Landesregierungen ist eine vergleichbare Initiative nicht bekannt.
Der Ministerrat hat am Montag die noch fehlende zweite Hälfte der Mitglieder des 2014 startenden Bundesverwaltungsgerichts fixiert. Die Namen werden unter Verschluss gehalten, der Verdacht der Packelei liegt nahe.